Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Wechsel von Kommune zum Land

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Amiga:

--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 15:14 ---In dieser Konstellation sehe ich - unter der Prämisse der zutreffenden Rechtsmeinung der jeweiligen AG zur Eingruppierung - keine einschlägige Berufserfahrung. Die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung oder bereits erworbener Stufen liegt im alleinigen Ermessen des AG, ein Anspruch jenseits von Stufe 1 besteht nicht.

--- End quote ---

Er hat es zugegebenermaßen etwas dürftig - besser gar nicht- beschrieben, was seine vergangenen und künftigen Aufgaben sind. Aber warum sollte er keine einschlägige Berufserfahrung haben? Meinst du das, weil er vorher eine Stelle nach E9b und nun nach E10 (s. Beitrag #1 ...stufe soll wohl Entgeltgruppe sein) ausfüllt? Ich könnte das erst beurteilen, wenn ich seine Berufserfahrung kenne. Beschreibst du mir das mal genauer? Es interessiert mich.

Spid:
Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.

Amiga:

--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 16:12 ---Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.

--- End quote ---

Das erklärt so einiges. 8)

Texter:

--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 16:12 ---Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.

--- End quote ---

Wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht ändert, sondern sich lediglich die Eingruppierung aufgrund von Größe, unterstellten Mitarbeitern oder was weiß ich was ändert, liegt aber doch einschlägige Berufserfahrung vor, oder?

Spid:
Ich sehe nicht, daß die Erfahrung in der Führung von bspw. 3 unterstellten Mitarbeitern eine einschlägige Berufserfahrung für die Führung von 70 unterstellten Mitarbeitern sei - oder Budgetverantwortung für 2500€ für 750000000€, zumal es sich ja dabei um jeweils unterschiedliche auszuübende Tätigkeiten handelt. Das BAG setzt zwar nur grundsätzlich voraus, daß der TB die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat, damit diese einschlägig sei (u.a. BAG Urteil v. 20.09.2012 - 6 AZR 211/11 und Urteil v. 24.10.2013 - 6 AZR 964/11) - mir fielen als Ausnahme aber nur solche Konstellationen ein, in denen zwischen den Entgeltordnungen unterschiedliche Wertigkeiten für die selbe auszuübende Tätigkeit vorgeben.

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