Autor Thema: Bewertung nach Antrag 29 b Abs. 1 Tvü-VKA  (Read 1894 times)

BenQ5

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Bewertung nach Antrag 29 b Abs. 1 Tvü-VKA
« am: 25.10.2019 12:43 »
Bei uns (große kreisfreie Stadt) hat sich der AG nun mit externer Hilfe auf Grund o.g. Anträge seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung versch. Stellen gemacht. In einem Teilbereich der IT waren die Mitarbeiter bislang in EG 11 eingruppiert. Nun sind einige MA weiterhin in EG 11 eingruppiert, andere werden rückwirkend zum 1.1.17 in EG 12 eingruppiert. Denjenigen, die in EG 11 verbleiben, ist mitgeteilt worden, dass sich ihre Tätigkeiten (gerade noch) mit 1/3 besondere Leistungen aus EG 10 herausheben. Kann das sein ?

Das hieße doch, hätte es die Absenkung der Eingruppierungsschwellen auf die sog. Drittelmerkmale im Bereich EGO-It nicht gegeben, hätten die MA ja nie und nimmer vormals in EG 11 gewesen sein können oder nicht ? Für mich sieht dies wie eine Schlechterstellung aus, wenn es darum geht Aufbaufallgruppen zu erreichen. Und Schlechterstellungen auf Grund des o.g. Antrages sollte es doch eigentlich nicht geben, eher umgekehrt.

Spid

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Antw:Bewertung nach Antrag 29 b Abs. 1 Tvü-VKA
« Antwort #1 am: 25.10.2019 12:48 »
Ja.

Deine Prämisse ist völlig falsch. Die Tätigkeitsmerkmale vor Einführung der EGO VKA im Bereich der IuKT sind völlig andere als jene vor Einführung. Aus der Eingruppierung nach den alten Merkmalen ließ sich keinerlei Schluß auf die aktuelle Eingruppierung ziehen.