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Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes

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Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 27.10.2019 08:53 ---Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.
--- End quote ---

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.


--- Zitat ---Wenn der AN, ohne zu müssen, die Arbeit aufnimmt, muss der AG dann entsprechende Schäden vergüten, oder muss der AN dies vor Arbeitsaufnahme klären und hat hinterher keinen Anspruch z.B. die Erstattung der Theaterkarten.

--- End quote ---

Ein Anspruch entstünde nicht, weshalb man das vorher klären sollte.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 27.10.2019 09:48 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 27.10.2019 08:53 ---Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.
--- End quote ---

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.

--- End quote ---
Ok, danke.
In dem Fall wäre es ja eine zusätzliche, ausserplanmäßige Schicht.


Sind dir Urteile bekannt, in dem um solchen oder ähnlichen Sachverhalt vor Gericht gestritten wurde?

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 26.10.2019 16:54 ---Wenn der AG flexibel reagieren möchte, muß er entsprechende Bereitschaften einrichten und vergüten.

--- End quote ---
Welche Möglichkeit hätte denn der AG, wenn er zwar ausreichend vorgesorgt hätte, in dem er eben Bereitschaftsdienste eingerichtet hat, aber alle (also die AN die laut Dienstplan dran sind und die die Bereitschaft haben) zeitgleich ausfallen.
Muss er da hoffen, dass da ein AN so gnädig ist, zu kommen?

Spid:
Ja. Das nennt man unternehmerisches Risiko, das trägt der AG. Er kann ja Marktmechanismen nutzen, um die erwünschte Arbeitsleistung zu erreichen.

Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 27.10.2019 09:53 ---
--- Zitat von: Spid am 27.10.2019 09:48 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 27.10.2019 08:53 ---Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.
--- End quote ---

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.

--- End quote ---
Ok, danke.
In dem Fall wäre es ja eine zusätzliche, ausserplanmäßige Schicht.


Sind dir Urteile bekannt, in dem um solchen oder ähnlichen Sachverhalt vor Gericht gestritten wurde?

--- End quote ---

Es ist halt rechtlich sehr eindeutig, weshalb es wenig Rechtsprechung insgesamt und nur wenige jenseits der Ebene ArbG gibt. LAG Frankfurt, Urteil v. 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04, ArbG Frankfurt, Urteil v. 20.6.2001 - 7 Ca 5014/99, ArbG Berlin, Urteil v. 05.10.2012 — 28 Ca 10243/12, ArbG Bremen, Urteil v. 21.12.1989 — 1Ga 93/89

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