Autor Thema: Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes  (Read 3966 times)

WasDennNun

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Ein Mitarbeiter hat einen Dienstplan,  er hat keine Rufbereitschaft oder Bereitsschaftsdienst, sondern seine regulären freien Tage.
Kann der AG diesen Mitarbeiter anordnen, dass er zum Dienst kommt?
Kann der AN dieses ablehnen (wenn er so "dumm" war für den AG erreichbar zu sein)?
Muss der AG für entstehenden Schaden aufkommen?
Falls ja in wie fern: z.B. man hat zwei Theaterkarte mit dem Partner, müsste der AG eine Karte erstatten, oder beide Erstatten, wenn man ein Hotel gebucht hat, müsste dieses bezahlt werden?

Spid

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #1 am: 26.10.2019 12:59 »
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung? Wenn ja, welche Regelungen zur Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden werden darin getroffen? Welche arbeitsvertraglichen Regelungen gibt es dazu? Fällt der Betrieb unter das BetrVG? Gibt es einen BR? Gibt es Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit? Welchen Inhalts? Liegt ein Notfall vor? Welche Vorlaufzeit gibt es? Wurde der Dienstplan tatsächlich bekannt gegeben? Gibt es Handlungsalternativen für den AG? Welches Interesse hat der AG an der Arbeitsaufnahme des AN und wie ist es im Vergleich zu den Interessen des AN zu bewerten? Besteht die tatsächliche Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen?

WasDennNun

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #2 am: 26.10.2019 16:31 »
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?
TV PfliB (Altenpflege)
Wenn ja, welche Regelungen zur Anordnung von Mehrarbeit/Überstunden werden darin getroffen?
keine
Welche arbeitsvertraglichen Regelungen gibt es dazu?

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit in der Woche richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und ggfs. bestehenden Regelungen, ansonsten nach den Festlegungen des Arbeitgebers.


Fällt der Betrieb unter das BetrVG?
ja
Gibt es einen BR?
nein
Gibt es Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit?
nein
Welchen Inhalts?
--

Liegt ein Notfall vor?
Ja (denke ich), Pflege muss gewährleistet werden, Krankheitsausfall von Mitarbeitern.

Welche Vorlaufzeit gibt es?
kleiner 8h

Wurde der Dienstplan tatsächlich bekannt gegeben?
ja

Gibt es Handlungsalternativen für den AG?
Unbekannt, sicherlich gibt es andere Kollegen, die frei haben.

Welches Interesse hat der AG an der Arbeitsaufnahme des AN und wie ist es im Vergleich zu den Interessen des AN zu bewerten?
AG muss ja jemanden finden, der kommt. Unbekannt, ob andere "besser" Zeit hätten.

Besteht die tatsächliche Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen?
Nein

Spid

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #3 am: 26.10.2019 16:54 »
Dann kann man einfach ablehnen, ohne daß dies Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben darf. Der AG hat mit Bekanntgabe des Dienstplans sein Direktionsrecht bereits ausgeübt. Unter Umständen kommt eine Änderung in Betracht - mit einer Ankündigungsfrist von vier Tagen. Wenn der AG flexibel reagieren möchte, muß er entsprechende Bereitschaften einrichten und vergüten.

WasDennNun

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #4 am: 27.10.2019 08:53 »
Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.

Wenn der AN, ohne zu müssen, die Arbeit aufnimmt, muss der AG dann entsprechende Schäden vergüten, oder muss der AN dies vor Arbeitsaufnahme klären und hat hinterher keinen Anspruch z.B. die Erstattung der Theaterkarten.

Spid

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #5 am: 27.10.2019 09:48 »
Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.

Zitat
Wenn der AN, ohne zu müssen, die Arbeit aufnimmt, muss der AG dann entsprechende Schäden vergüten, oder muss der AN dies vor Arbeitsaufnahme klären und hat hinterher keinen Anspruch z.B. die Erstattung der Theaterkarten.

Ein Anspruch entstünde nicht, weshalb man das vorher klären sollte.

WasDennNun

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #6 am: 27.10.2019 09:53 »
Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.
Ok, danke.
In dem Fall wäre es ja eine zusätzliche, ausserplanmäßige Schicht.


Sind dir Urteile bekannt, in dem um solchen oder ähnlichen Sachverhalt vor Gericht gestritten wurde?

WasDennNun

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #7 am: 27.10.2019 09:59 »
Wenn der AG flexibel reagieren möchte, muß er entsprechende Bereitschaften einrichten und vergüten.
Welche Möglichkeit hätte denn der AG, wenn er zwar ausreichend vorgesorgt hätte, in dem er eben Bereitschaftsdienste eingerichtet hat, aber alle (also die AN die laut Dienstplan dran sind und die die Bereitschaft haben) zeitgleich ausfallen.
Muss er da hoffen, dass da ein AN so gnädig ist, zu kommen?

Spid

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #8 am: 27.10.2019 10:19 »
Ja. Das nennt man unternehmerisches Risiko, das trägt der AG. Er kann ja Marktmechanismen nutzen, um die erwünschte Arbeitsleistung zu erreichen.

Spid

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #9 am: 27.10.2019 10:28 »
Ändert sich diese Aussage, wenn im AV folgender Passus drin wäre:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch Überstunden und Mehrarbeit sowie Schicht-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.

Dann käme u.U. zwar eine Schichtverlängerung infrage, im Sachverhalt ändert sich nichts.
Ok, danke.
In dem Fall wäre es ja eine zusätzliche, ausserplanmäßige Schicht.


Sind dir Urteile bekannt, in dem um solchen oder ähnlichen Sachverhalt vor Gericht gestritten wurde?

Es ist halt rechtlich sehr eindeutig, weshalb es wenig Rechtsprechung insgesamt und nur wenige jenseits der Ebene ArbG gibt. LAG Frankfurt, Urteil v. 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04, ArbG Frankfurt, Urteil v. 20.6.2001 - 7 Ca 5014/99, ArbG Berlin, Urteil v. 05.10.2012 — 28 Ca 10243/12, ArbG Bremen, Urteil v. 21.12.1989 — 1Ga 93/89

WasDennNun

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Antw:Anordnen von Arbeit außerhalb des Dienstplanes
« Antwort #10 am: 27.10.2019 10:40 »
Vielen Dank.