Der EUGH wies in seiner ersten Entscheidung (EuGH v. 6.11.2018 – C-619/16 – Kreuziger) darauf hin, dass es mit dem Europarecht nicht vereinbar sei, wenn ein Urlaub nach den zugrundeliegenden nationalrechtlichen Bestimmungen schon deswegen verfällt, weil der AN keinen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hat. Die sich aus dem Urlaubsrecht ergebenden Ansprüche bleiben vielmehr bestehen, wenn der Beschäftigte nicht durch eine entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub rechtzeitig anzutreten. Selbst für den Fall, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub noch im laufenden Urlaubsjahr einzubringen und der AN anschließend auch tatsächlich einen Teil des Urlaubs in Anspruch nimmt, muss dies noch nicht der Aufklärungspflicht genügen (vgl. EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften). Der EuGH verlangt eine klare und rechtzeitige Information über die rechtlichen Folgen. Im Streitfall trifft den AG für eine ausreichende Aufklärung die Feststellungs- und Beweislast. (aus Rehm)