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Familienzuschlag nach Trennung
Stefl:
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 29.10.2019 09:36 ---Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €) ist weiterzuzahlen.
--- End quote ---
Danke.
Und er ist auch weiterzuzahlen, wenn er weder kindergeldberechtigt ist noch die Kinder bei ihm wohnen?
Gerda Schwäbel:
Richtig!
Der Anspruch besteht nicht nur, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, sondern auch dann, wenn das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (§ 40 Abs. 3 BBesG). Im zweiten Fall muss man allerdings regelmäßig prüfen, ob die das Kindergeld beziehende Person ein Leistung bezieht, die die Zahlung des Familienzuschlags an die andere Person ausschließt (§ 40 Abs. 5 BBesG). Daher meine Rückfragen.
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