Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Familienzuschlag nach Trennung

<< < (2/2)

Stefl:

--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 29.10.2019 09:36 ---Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €)  ist weiterzuzahlen.
--- End quote ---

Danke.
Und er ist auch weiterzuzahlen, wenn er weder kindergeldberechtigt ist noch die Kinder bei ihm wohnen?

Gerda Schwäbel:
Richtig!
Der Anspruch besteht nicht nur, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, sondern auch dann, wenn das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (§ 40 Abs. 3 BBesG). Im zweiten Fall muss man allerdings regelmäßig prüfen, ob die das Kindergeld beziehende Person ein Leistung bezieht, die die Zahlung des Familienzuschlags an die andere Person ausschließt (§ 40 Abs. 5 BBesG). Daher meine Rückfragen.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version