Autor Thema: Übernahme Versorgungsleistungen über Bundesländergrenzen  (Read 2325 times)

Philipp

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Ich wechsle zum Jahresbeginn von NRW nach NDS - beides kommunaler öffentlicher Dienst als Angestellter.

Aktuell bin ich in der kvw Münster (kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe) und der Wechsel erfolgt in die VBL.

Bei der kvw steht folgendes:

"Endete der überzuleitende Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 findet keine Überleitung Ihrer Versorgungsanwartschaften statt. Hier erfolgt die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten. Erfüllen Sie mit den Versicherungszeiten der VBL die Wartezeit von 60 Monaten, haben Sie bei den Kassen, bei denen Sie versichert waren, einen Betriebsrentenanspruch. Im Rentenfall stellen Sie an beide Kassen einen Rentenantrag. Jede Kasse zahlt die bei ihr erworbene Rentenleistung aus."

Heißt, ich beginne bei der VBL ab Januar dann bei 0, baue fünf Jahre einen Anspruch auf und bekommt dann irgendwann in ein paar Jahrzehnten die VBL ab 01.01.2020 und zusätzlich einen kleinen Beitrag aus der kvw ?

In der kvw habe ich die fünf Jahre noch nicht voll.
« Last Edit: 29.10.2019 08:25 von Philipp »

Stefl

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Heißt, ich beginne bei der VBL ab Januar dann bei 0, baue fünf Jahre einen Anspruch auf und bekommt dann irgendwann in ein paar Jahrzehnten die VBL ab 01.01.2020 und zusätzlich einen kleinen Beitrag aus der kvw ?

Ich sehe das auch so.
Ob du bei der kvw schon die Wartezeit erfüllt hast und damit einen Rentenanspruch erworben hast, können die dir mit Sicherheit telefonisch beantworten. Wenn allerdings die 60 Monate in der kvw auch nicht voll sind, wäre es dann nicht so, dass du dort gar keinen Anspruch erworben hast!? Allerdings gibt es m. E. die Mglk. die AN-Beteiligung bei Eintritt des Versicherungsfalles erstattet zu bekommen, das ist aber wahrscheinlich von Kasse zu Kasse unterschiedlich und sollte dir die kvw auch ohne Weiteres beantworten können.

Philipp

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Der Vollständigkeit halber:

Nachfrage bei der kvw hat ergeben, dass ein Übertrag von kvw zu VBL nicht möglich sei.
Die Zeiten würden aber insofern anerkannt, als dass ich bei der VBL nur die restliche Zeit bis zum Erreichen der 60 Monat erfüllen muss, und dann in beiden Kassen Anspruch habe.
Zu Rentenbeginn muss ich dann - sofern sich zwischenzeitlich nichts ändert - bei beiden Kassen einen Antrag stellen.