Autor Thema: Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter - Welche Eingruppierung?  (Read 9309 times)

ADJC

  • Gast
Guten Morgen,

Wie wird ein Mitarbeiter im Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter eingruppiert?


Folgende Außendiensttätigkeiten sind insbesondere denkbar:

· Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts
· Prüfung der Notwendigkeit und des Umfanges beantragter Beihilfen nach § 23 Abs. 3
SGB II
· Überprüfung von Wohnungsverhältnissen, z.B. Wohnfläche
· Verwertbarkeit von Vermögen, insbesondere Aufteilbarkeit bei selbst genutztem
Wohneigentum
· Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft
· Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
· Feststellung von verschwiegenem Einkommen, dabei auch Gespräche mit Arbeitgebern
(nicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit)
· weitergehende Behördenkontakte – auch persönlich
· ggf. Vorsprachen bei Banken und Versicherungen
· ggf. Gespräche mit sonstigen Dritten, z.B. Nachbarn, Vermieter

Das breite Aufgabenspektrum lässt erkennen, dass bei der Arbeit des Außendienstes nicht
nur die Kostenersparnis im Vordergrund steht, sondern vor allem die Verhinderung von ungerechtfertigtem
Leistungsbezug und Leistungsmissbrauch. Des Weiteren soll der Außendienst
zu einer Verbesserung der Voraussetzungen einer zweckentsprechenden und bedarfsgerechten
Leistungsgewährung beitragen.


Die Stadt Köln bietet für Außendienstmitarbeiterin beziehungsweise Außendienstmitarbeiter im städtischen Ordnungsdienst eine Bezahlung in der Besoldungsgruppe A8 LBesG NRW beziehungsweise in der Entgeltgruppe 9a TVöD sowie tarif- beziehungsweise besoldungsrechtliche Zulagen

https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/jobs/stellenangebote-aktuell/68087/index.html


Wäre eine Eingruppierung in der Besoldungsgruppe A8 LBesG NRW beziehungsweise in der Entgeltgruppe 9a TVöD als Mitarbeiter im Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst für das Jobcenter möglich?


Vielen Dank und viele Grüße
ADJC

Spid

  • Gast
Eingruppierungen sind nicht möglich, sie ergeben sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen aufgrund der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Sie sind stets zwingend. Maßgeblich sind dementsprechend auch keine "denkbaren" Tätigkeiten, sondern jene, die konkret zur Ausübung übertragen worden sind.

Sollte es sich bei den "denkbaren" Tätigkeiten um die auszuübende Tätigkeit handeln, so hängt die Eingruppierung hier von der Bildung der Arbeitsvorgänge ab. Dies hängt wiederum von der Arbeitsorganisation ab. Gibt es jeweils einen konkreten, klar umgrenzten Auftrag, hielte ich mehrere Arbeitsvorgänge für denkbar. Ansonsten läge wohl nur ein Arbeitsvorgang vor. Im ersteren Fall wäre - je nach Zeitanteilen - E6-E9a möglich, im letzreren Fall wäre es mutmaßlich E9a.

Spid

  • Gast
Eine auszuübende Tätigkeit besteht aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen. Jeder dieser Arbeitsvorgänge nimmt einen bestimmten Anteil der Arbeitszeit ein. Diese Anteil ist der Zeitanteil.

Kat

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Hier bekommen sie EG6. Sie haben keinerlei Entscheidungsbefugnis oder ähnliches sondern stellen einfach nur fest, was da ist und was nicht. Die Entscheidung trifft der Sachbearbeiter.

Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

Landsknecht

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Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

Dann begehe ich seit Jahren bei unseren amtlichen Ermittlungen rechtswidrige Handlungen, wenn ich den Vermieter nach dem Verbleib seines Mieters frage, oder den Nachbarn, ob er die gesuchte Person kennt?

Kat

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Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

Organisator

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Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

Mask

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Antw:Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter
« Antwort #7 am: 30.10.2019 10:50 »
Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

"Hallo, ich suche Ihren Nachbarn, den Herrn Maier. Wissen Sie ob der noch hier wohnt?" verstößt gegen die DSG-VO ?

Landsknecht

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Antw:Bedarfsfeststellungsdienst/Außendienst im Jobcenter
« Antwort #8 am: 30.10.2019 10:59 »
Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

Dann begehe ich seit Jahren bei unseren amtlichen Ermittlungen rechtswidrige Handlungen, wenn ich den Vermieter nach dem Verbleib seines Mieters frage, oder den Nachbarn, ob er die gesuchte Person kennt?

Darf ich ihre EG wissen?

Die Kollegin, die ich vertrete ist in E6 eingruppiert. Die Beamten bei unserer Stadtverwaltung, die es hauptamtlich machen in A7. Ich habe aber schon Stellenausschreibungen bei anderen Kommunen in A8 gesehen.

Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

In manchen Fällen wird man von der die Ermittlung einleitenden Stelle sogar darauf hingewiesen, ausschließlich Nachbarn zu befragen und nicht den Betroffenen direkt (oft Jugendamt).

Beamter

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Ja tust Du. Leider ist das rechtswidrig. Datenschutz und so, Du weißt schon.

Hier bekommen sie EG6. Sie haben keinerlei Entscheidungsbefugnis oder ähnliches sondern stellen einfach nur fest, was da ist und was nicht. Die Entscheidung trifft der Sachbearbeiter.

Die Hälfte von dem, was in Eurer Stellenbeschreibung steht, ist rechtswidrig. Befragung von Nachbarn z.B. ist gar nicht zulässig.

Das ist nicht korrekt. Die Fragen an Dritte sind nicht "rechtswidrig".

Weiter nennen Sie zwei Beispiele und sprechen pauschal davon, dass die Hälfte der genannten Tätigkeiten rechtswidrig sind.

Ich verstehe Ihre Aussagen so, dass Sie in dem Bereich arbeiten oder diesen kennen. Dann geben Sie doch bitte keine falschen Rechtsauffassungen wieder.

Grüße

Kat

  • Gast
Ich habe 10 Jahre im Jobcenter gearbeitet.  Frag mal die Sozialgerichte, was die dazu sagen, wenn Ihr Nachbarn befragt. Die hauen Euch alles um die Ohren.

Spid

  • Gast
Warum sollte man das tun? Richter am SG sind aus dem gleichen Grund Richter am SG, warum Richter am ArbG Richter am ArbG sind: weil ihnen noch oder insgesamt die Qualität fehlt, jenseits des juristischen Katzentisches Recht zu sprechen.

Kat

  • Gast
Es ist ja nicht nur so, daß man Nachbarn nicht befragen darf. Man darf auch nicht unangekündigt kommen. Man muß den Leuten schon Gelegenheit geben, alles außendiensttauglich vorzubereiten.

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Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

Hain

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Moin,

Inwiefern verstoßen denn solche amtlichen Ermittlungen gegen den Datenschutz?

§ 67 a SGB X schränkt die Möglichkeiten stark ein. Die verschiedenen Aspekte sind in einem Beitrag des ULD zusammengefasst: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1115-Hinweise-des-ULD-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-von-Hausbesuchen-durch-die-Sozialleistungstraeger-im-Bereich-der-Leistungsgewaehrung-nach-den-Vorschriften-des-SGB-II-und-SGB-XII.html

Zu BSHG Zeiten war das schon einmal einfacher...

Grüße
Hain