Hallo Mary,
wenn du deinen Arbeitgeber frühzeitig verlassen möchtest, kannst du die Auffassung vertreten, dass die Ausbildungszeit nicht mit zur Beschäftigungsdauer gehört. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse (Ausbildungsverhältnis und anschließend Arbeitsverhältnis), die gesondert betrachtet werden müssen. So verhält es sich auch bei der Anerkennung von Vorzeiten, hier werden Ausbildungsverhältnisse generell nicht anerkannt.
Möchtest du eine möglichst lange Kündigungsfrist haben, sagt die gängige Rechtsauffassung, dass Ausbildungsverhältnisse generell mit zur Beschäftigungsdauer zu zählen sind. Auch diese Argumentationsweise müsste ziehen und könnte im Zweifel gerichtlich durchgesetzt werden.