Autor Thema: volle PR-Zustimmung per Dienstvereinbarung - gegebenenfalls!?  (Read 2478 times)

Stefl

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Hallo,

im Sächsischen Personalvertretungsgesetz - und vom Wortlaut her ähnlich in weiteren Personalvertretungsgesetzen der Länder - ist die volle Mitbestimmungspflicht des PR geregelt:
"Die Personalvertretung hat […] gegebenenfalls mitzubestimmen über […]".

Wie ist das Wort "gegebenenfalls" zu verstehen? In der Art, dass, wenn einer der aufgeführten Regelungspunkte zutreffend ist, der PR zwingend per DV mitzubestimmen hat oder genügt auch eine Zustimmung zu bspw. einem kurzen Dreizeiler, was für den AG u. U. natürlich angenehmer wäre?

VG Stefl

Stefl

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Nun habe ich leider selbst einen Teil des Wortlautes unterschlagen:

"Die Personalvertretung hat […] gegebenenfalls mitzubestimmen über […]".

Richtig ist:
"Die Personalvertretung hat […] gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über […]."

Mayday

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Eine Dienstvereinbarung ist nicht zwingend, das Wort gegebenenfalls kann man auch mit dem Wort eventuell gleichsetzen.

"Die Personalvertretung hat […] gegebenenfalls mitzubestimmen über […]".

Die "..." sind in diesem Zusammenhang nicht ganz unwichtig. § 81 (2) SächsPersVG: "Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über..." Anschließend werden dann die möglichen Regelungstatbestände aufgeführt.

Eine DV ist nur eines von mehreren Instrumenten der Mitbestimmung. DV sollen die Beteiligung des Personalrats in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand erübrigen. Sie dienen der Arbeitserleichterung für die Dienststelle und den Personalrat sowie einer gleichen Behandlung vergleichbarer Fälle.