Bei einer oder mehreren Arbeitszeitänderungen, die mit einer Reduzierung der Tagewoche einher gehen, ist der Erholungsurlaub für jeden Abschnitt gesondert anteilig zu berechnen. Je nachdem, wie oft der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Kalenderjahr ändert und gleichzeitig seine Tagewoche reduziert, entstehen so zwei oder mehr Teilurlaubsansprüche, die ungerundet zu einem Gesamtjahresurlaub zu addieren und erst anschließend einmal am Schluss zu runden sind (BAG vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – ZTR 2015, 497; LAG Baden-Württemberg vom 3.8.2015 – 11 Sa 15/15 – juris).
Beispiel
Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber, seine Arbeitszeit ab 1. Juli von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren, die er an vier Tagen pro Woche einbringen wird. Bis zum 30. Juni hat O für das laufende Urlaubsjahr noch keinen Erholungsurlaub eingebracht. Sein Urlaubsanspruch verringert sich zum 1. Juli nicht insgesamt auf 24 Arbeitstage (30 : 5 × 4 = 24). Vielmehr ist der Urlaub anteilig zu berechnen für die Zeit der Fünftagewoche bis zum 30. Juni (30 : 12 × 6 = 15) und für die Zeit der Viertagewoche vom 1. Juli bis 31. Dezember (30 : 12 × 6 : 5 × 4 = 12). Oʼs Urlaubsanspruch beträgt nach der neuen BAG-Rechtsprechung mithin 27 Tage (15 + 12 = 27). Dabei kommt es nicht darauf an, ob O seinen anteiligen Urlaub aus der ersten Jahreshälfte bis zum 30. Juni einbringen konnte oder nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Urlaubseinbringung vor der Arbeitszeitänderung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen.