Autor Thema: Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung  (Read 3886 times)

carlos1977

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Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« am: 04.11.2019 12:17 »
Angenommen ich ändere meinen Arbeitsvertrag zum 01.01.2020 von 100% (5 Tage Woche) auf 80% (4 Tage Woche). Urlaubsanspruch 2020 liegt dann bei 24 Tagen.
Was passiert mit dem Resturlaub von 2019, zb. 5 Tage Rest. Werden diese Tage runtergerechnet oder behalte ich die vollen 5 Tage und kann diese 2020 nehmen? Habe ich auf die vollen 5 Tage nur 2019 Anspruch und 2020 nicht mehr?
« Last Edit: 04.11.2019 12:30 von carlos1977 »

Texter

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #1 am: 04.11.2019 12:23 »
Der Urlaub bleibt wertmäßig erhalten. (Sofern er den überhaupt übertragen werden konnte)

Es wird aber wohl oft so gehandhabt, dass der Urlaub vor der Arbeitszeitänderung verbraucht werden muss. Andernfalls müsste der AG dir einen entsprechenden Ausgleich zahlen.

carlos1977

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #2 am: 04.11.2019 12:44 »
Also bleiben 5 Tage und es wird nicht auf 4 (80%) reduziert?
Wir haben die Möglichkeit den Resturlaub bis Mitte des Folgejahres zu nehmen!

Texter

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #3 am: 04.11.2019 14:33 »
Genau. Meines Wissens nach hast Du dann sogar noch einen Erstattungsanspruch je Urlaubstag für die fehlenden 20%. Das können die Experten aber vermutlich besser beantworten.

Feidl

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #4 am: 05.11.2019 09:50 »
Wieso sollte der Urlaubsanspruch von 2019 reduziert werden? Da hast du noch voll gearbeitet und hast Anspruch darauf, auch wenn du ihn ins nächste Jahr übernimmst (übernehmen darfst).

carlos1977

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #5 am: 05.11.2019 09:52 »
Weil die Personalabteilung das so geschildert hat ....  :o


McOldie

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #7 am: 05.11.2019 17:30 »
Bei einer oder mehreren Arbeitszeitänderungen, die mit einer Reduzierung der Tagewoche einher gehen, ist der Erholungsurlaub für jeden Abschnitt gesondert anteilig zu berechnen. Je nachdem, wie oft der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Kalenderjahr ändert und gleichzeitig seine Tagewoche reduziert, entstehen so zwei oder mehr Teilurlaubsansprüche, die ungerundet zu einem Gesamtjahresurlaub zu addieren und erst anschließend einmal am Schluss zu runden sind (BAG vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – ZTR 2015, 497; LAG Baden-Württemberg vom 3.8.2015 – 11 Sa 15/15 – juris).
Beispiel
Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber, seine Arbeitszeit ab 1. Juli von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren, die er an vier Tagen pro Woche einbringen wird. Bis zum 30. Juni hat O für das laufende Urlaubsjahr noch keinen Erholungsurlaub eingebracht. Sein Urlaubsanspruch verringert sich zum 1. Juli nicht insgesamt auf 24 Arbeitstage (30 : 5 × 4 = 24). Vielmehr ist der Urlaub anteilig zu berechnen für die Zeit der Fünftagewoche bis zum 30. Juni (30 : 12 × 6 = 15) und für die Zeit der Viertagewoche vom 1. Juli bis 31. Dezember (30 : 12 × 6 : 5 × 4 = 12). Oʼs Urlaubsanspruch beträgt nach der neuen BAG-Rechtsprechung mithin 27 Tage (15 + 12 = 27). Dabei kommt es nicht darauf an, ob O seinen anteiligen Urlaub aus der ersten Jahreshälfte bis zum 30. Juni einbringen konnte oder nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Urlaubseinbringung vor der Arbeitszeitänderung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen.

Texter

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #8 am: 05.11.2019 20:23 »
@spid:

Reicht eine bloße Anteilige Berechnung wie in dem oben genannten Beispiel aus oder muss der AG den Urlaub aus dem Abschnitt vor der Arbeitszeitreduzierung dann auch noch abgelten, da er einen höheren Wert hat?

Aüg

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #9 am: 06.11.2019 13:52 »
@spid:

Reicht eine bloße Anteilige Berechnung wie in dem oben genannten Beispiel aus oder muss der AG den Urlaub aus dem Abschnitt vor der Arbeitszeitreduzierung dann auch noch abgelten, da er einen höheren Wert hat?

In obigen Beispiel ändert sich der Wert des Urlaubstages nicht.  Die bestreffende Person arbeitet an den 4 Arbeitstagen weiterhin Vollzeit.

Texter

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #10 am: 06.11.2019 13:56 »
@spid:

Reicht eine bloße Anteilige Berechnung wie in dem oben genannten Beispiel aus oder muss der AG den Urlaub aus dem Abschnitt vor der Arbeitszeitreduzierung dann auch noch abgelten, da er einen höheren Wert hat?

In obigen Beispiel ändert sich der Wert des Urlaubstages nicht.  Die bestreffende Person arbeitet an den 4 Arbeitstagen weiterhin Vollzeit.


[/quote]...von 100% (5 Tage Woche) auf 80% (4 Tage Woche)...
...von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren...[/quote]

welches Beispiel meinst Du?

Aüg

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #11 am: 06.11.2019 16:17 »
@spid:

Reicht eine bloße Anteilige Berechnung wie in dem oben genannten Beispiel aus oder muss der AG den Urlaub aus dem Abschnitt vor der Arbeitszeitreduzierung dann auch noch abgelten, da er einen höheren Wert hat?

In obigen Beispiel ändert sich der Wert des Urlaubstages nicht.  Die bestreffende Person arbeitet an den 4 Arbeitstagen weiterhin Vollzeit.


...von 100% (5 Tage Woche) auf 80% (4 Tage Woche)...
...von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren...[/quote]

welches Beispiel meinst Du?
[/quote]

Wenn die Wochenarbeitszeit um 20 prozent reduziert wird und die anzahl der arbeitstage auch um 20 prozent reduziert wird bleibt der wert des einzelnen Urlaubstages  und die stunden pro arbeitstag gleich.


Dein Beispiel entspricht einer Reduktion der Arbeitszeit  um 18 Prozent und ist ein anderer Sachverhalt.

Feidl

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #12 am: 06.11.2019 16:32 »
Für die Anzahl der Urlaubstage spielt die Arbeitszeit pro Tag aber keine Rolle.

Abgegolten muss der andere "Wert des Urlaubstages" nicht. Ist auch nicht so, wenn jemand Arbeitszeit ändert aber die Arbeitstage pro Woche gleich bleiben.

Texter

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #13 am: 06.11.2019 17:00 »
@spid:

Reicht eine bloße Anteilige Berechnung wie in dem oben genannten Beispiel aus oder muss der AG den Urlaub aus dem Abschnitt vor der Arbeitszeitreduzierung dann auch noch abgelten, da er einen höheren Wert hat?

In obigen Beispiel ändert sich der Wert des Urlaubstages nicht.  Die bestreffende Person arbeitet an den 4 Arbeitstagen weiterhin Vollzeit.


...von 100% (5 Tage Woche) auf 80% (4 Tage Woche)...
...von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren...

welches Beispiel meinst Du?
[/quote]

Wenn die Wochenarbeitszeit um 20 prozent reduziert wird und die anzahl der arbeitstage auch um 20 prozent reduziert wird bleibt der wert des einzelnen Urlaubstages  und die stunden pro arbeitstag gleich.


Dein Beispiel entspricht einer Reduktion der Arbeitszeit  um 18 Prozent und ist ein anderer Sachverhalt.
[/quote]
Stimmt. :-X Mich interessiert der zweite Sachverhalt.

Rehm-Kommentag (Breier/Dassauer) empfiehlt auch einen wertmäßigen Ausgleich der Tage bzw. einen Verbrauch vor Arbeitszeitreduzierung. Hierzu hätte mich Eure Meinung interessiert.

@feidl du stimmst als dem Rehm-Kommentar nicht zu?

Spid

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Antw:Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #14 am: 06.11.2019 17:07 »
Es gibt doch aktuelle Rechtsprechung dazu, BAG Urteil vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17.