Autor Thema: Krankengeldzuschlag: Berechnung, ZVK-Umlage, Jahressonderzahlung  (Read 3562 times)

Fine125

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Hallo zusammen,

leider bin ich derzeit längerfristig krankgeschrieben und bis zu meiner Genesung kann es laut ärztlicher Prognose auch noch etwas dauern.

Das nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf Krankengeldzuschlag längstens bis zum Ende der 39. Kalenderwoche habe ( da mehr als 3 Jahre im öffentliichen Dienst), ist mittlerweile unstrittig.

Jetzt habe ich Mittwoch meine Abrechnung bekommen (für Oktober und die Korrektur für September) und musste feststellen, dass mir sogar noch Geld abgezogen wird.
Daher hab ich mal versucht nachzurechnen. Dabei hab ich festgestellt, dass die Kollegin wohl die Differenz zwischen meinem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld berechnet hat. Davon wurde dann eine ZVK-Umlage in der Höhe angezogen, als wenn ich mein volles Entgelt bekommen würde.
Ich hab in der Ausbildung einmal gelernt, dass der Krankengeldzuschlag als Differenz vom Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld berechnet wird.
Letzte Woche konnte ich nur eine Kollegin erreichen, die mittlerweile für die Beamten zuständig ist. Früher war sie auch mal Bezügerechner und sagte mir, dass die Berechnung so sein müsste, wie ich sie gelernt habe. Außerdem würde die ZVK-Umlage prozentual berechnet und müsste nun geringer sein als bei dem regilären Entgelt. Sie sagtte mir auch, dass ich Anspruch auf die Jahressonderzahlung hätte, nur könnte diese eventuell geringer ausfallen, da ich nicht in allen Monaten das reguläre Entgelt erhalten hätte.
Heute habe ich dann noch einmal mit der zuständigen Kollegin in der Personalabteilung gesprochen, die meinte, dass ihre Berechnung richtig sei und die ZVK-Umlage in voller Höhe abzuziehen sei. Eine Jahressonderzahlung würde ich dieses Jahr nun auch nicht bekommen.

Was ist nun richtig? Wie wird der Krankengeldzuschlag berechnet und wie hoch muss die ZVK-Umlage sein? Hab ich Anspruch auf Jahressonderzahlung und wenn ja, wie wird diese berechnet?

TV-Ler

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Was ist nun richtig? Wie wird der Krankengeldzuschlag berechnet und wie hoch muss die ZVK-Umlage sein? Hab ich Anspruch auf Jahressonderzahlung und wenn ja, wie wird diese berechnet?
Wer bereits vor 1994 und seitdem ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis steht, der bekommt den Krankengeldzuschuss (nicht: Zuschlag) in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld. Wer erst ab 1994 tätig ist, dem steht nur die Differenz zwischen Nettoentgelt und Bruttokrankengeld (=tatsächliche Barleistungen des Sozialversicherungsträgers) zu.

ZVK-Umlage ist in voller Höhe zu entrichten (dadurch entstehen umgekehrt auch volle Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse). Für Monate, in denen dem Grunde nach Entgelt zusteht, steht auch anteilig die Jahressonderzahlung zu (der Krankengeldzuschuss ist Entgelt).

Für Details (und ggf. Richtigstellungen) ist in diesem Forum Gerda Schwäbel zuständig  ;)

Gerda Schwäbel

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Wie lange besteht denn Ihr Beschäftigungsverhältnis schon? Wenn Sie es vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, dann wird der Krankengeldzuschuss als Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld berechnet (§ 13 TVÜ-VKA). Hat es später begonnen, dann berechnet man die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld (§ 22 Abs. 2 TVöD). Die Berechnung nach TVÜ-VKA führt zum höheren Ergebnis.

Wegen der Höhe der ZVK-Umlage sollten Sie sich die Anlage 3 des Altersvorsorge-TV-Kommunal ansehen und zwar den Satz 3. Der lautet so:
"Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre."
Ich sehe keinen Grund, weshalb die ZVK-Umlage im September und Oktober geringer ausfallen soll, als in den Vormonaten.

Falsch sind allerdings die Aussagen, dass Sie keinen oder nur einen geringeren Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2019 hätte. So wie ich den Sachverhalt verstehe, haben Sie Anspruch auf die volle Zahlung. Glücklicherweise können das die Abrechnungsprogramme inzwischen ganz gut selbst ermitteln.

edit: Danke TV-Ler  ;)