Autor Thema: Anpassung der Erfahrungsstufe  (Read 2497 times)

Brunhilde

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Anpassung der Erfahrungsstufe
« am: 05.11.2019 23:53 »
Moin Moin liebe Alle!

Komme hier gerade nicht mehr weiter und hoffe auf Hilfe.

Hier einmal der Fall:

Seit 1. April diesen Jahres bin ich im öffentlichen Dienst beschägftigt (E9b).
Bei Vertragsunterzeichnung fragte ich nach, ob wir aufgrund meiner Expertise (lt. meiner Tätigkeitsbeschreibung liegt der Schwerpunkt meiner Tätigkeiten zu 65% genau in dem Bereich, den ich neun Jahre lang ausgeführt habe, bis Juni 2017) über eine höhere Erfahrungsstufe als Stufe 1 sprechen können. Die Antwort war, dass man immer bei Stufe 1 beginnt.

In Geprächen mit Kollegen waren diese schockiert und meinten ich gehöre in Stufe 3.

Der Personalrat würde die im Arbeitszeugnis bescheinigten Tätigkeiten durchaus aus förderungsfähig im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sehen. Somit könnte eine höhere Erfahrungsstufe durchaus möglich sein. Allerdings handelt es sich bei dieser Regelung wohl um eine Kann-Vorschrift, die ganz der Entscheidung des Personalmanagements unterliegt.

Nach der Rücksprache mit dem Personalrat habe ich beim Personalmanagement einen Antrag auf Prüfung und Anpassung in Stufe 3 der Erfahrungsstufe gestellt.

Das Personalmanagement antwortete, dass meine Erfahrungsstufe nicht angepasst werden kann, denn gemäß § 16 Absatz 2 TV-L darf der Unterbrechungszeitraum zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 6 Monate betragen. Somit kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.

Daraufhin habe ich mich erneut an das Personalmanagement gewandt und den Nutzen meiner Erfahrungen, welche ich zum Wohle der Institution einsetze, anhand von einem für die Institution sehr wichtigen und großem Projekt verdeutlicht aufgeführt. Erneut bat ich um Prüfung, bzw. Anpassung der Erfahrungsstufe aufgrund der Expertisen im Sinne des §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L.

Die Antwort darauf war, dass meine Berufserfahrung ein wesentliches Einstellungskriterium war und die Voraussetzung für meine tägliche Arbeit darstellt und leider kein Kriterium bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe ist. Zudem ist die Regelung in § 16 Absatz 2 TV-L keine „kann“ Bestimmung. Nachfolgend erhielt ich die entsprechende Protokollerklärung:
 
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1.       Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.       Ein  Berufspraktikum  nach  dem  Tarifvertrag  über  die  vorläufige  Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3.       Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen  dem  Ende  des  vorherigen  und  dem  Beginn  des  neuen  Arbeitsverhältnisses  ein Zeitraum  von  längstens  sechs  Monaten  liegt;  bei  Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern  ab  der  Entgeltgruppe  13  verlängert  sich  der Zeitraum auf längstens zwölf Monate
 
Aus diesem Grund kann meine Erfahrungsstufe leider nicht angepasst werden, heißt es.


Die Frage ist:
Kann mir hier jemand helfen, wie ich es doch noch schaffen kann in die Erfahrungsstufe 3 höhergestuft zu werden?

Der Weg über eine Klage wurde mir bereits vorgeschlagen, diesen möchte ich aber nicht gehen.

Den Antrag habe ich noch innerhalb der ersten 6 Monate gestellt mit der Hoffnung bei Anpassung die Nachzahlung rückwirkend ab 1. April zu erhalten.


Ich wäre äußerst dankbar für Hilfe.

Viele Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Anpassung der Erfahrungsstufe
« Antwort #1 am: 06.11.2019 05:12 »
Einschlägige Berufserfahrung liegt offenkundig nicht vor. Mithin besteht kein Anspruch auf eine höhere Stufe. Ohne Anspruch ist auch eine Klage aussichtslos. Die Anwendung des §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist nicht eröffnet, da es kein Personalgewinnungsproblem gibt. Die Stelle ist besetzt - und zwar mit Dir. Schockierte Kollegen und deren offenkundig höchst unbedarfte Rechtsmeinung sind tariflich unbeachtlich. Ein Antrag ist regelmäßig nicht dazu geeignet, die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen.

WasDennNun

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Antw:Anpassung der Erfahrungsstufe
« Antwort #2 am: 06.11.2019 07:33 »
Bleibt noch die Zulage nach §16.5
natürlich verbunden mit dem Hinweis, dass man ansonsten kündigt. Damit kann man dann auch das entsprechende Entgelt erhalten.

Ist schon ärgerlich, dass man "voreilig" den AV unteschrieben hat, denn wenn man beim Vorstellungsgespräch oder vor Vertragsunterzeichnung auf die Stufe 3 gedrungen hätte, hätten die Personaler auch mehr machen können.