Autor Thema: Mögliche nachträgliche Höhergruppierung - Auswirkungen bei Wechsel  (Read 2693 times)

Philipp

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 346
Bei meinem noch-Arbeitgeber wurde die gesamte Abteilung in den letzten Jahren umstrukturiert.
Einhergehen sollte damit auch eine neue Neubewertung einiger Stellen (unter anderem auch meiner Stelle), da wir für die Tätigkeiten eigentlich zu niedrig eingruppiert sind.
Den Mitarbeitern gegenüber hieß es immer, eine Neubewertung wird nach Abschluss der Umstrukturierung durchgeführt, soll im Falle einer positiven Entscheidung aber rückwirkend ab Beginn der Umstrukturierung gelten. Das wäre ab Mitte des Jahres 2017.

Zum Ende des Jahres wechsele ich den Arbeitgeber und in Kürze soll eine Entscheidung bekannt gegeben werden.

Hätte ich auf eine rückwirkende Höhergruppierung - die eine Nachzahlung ab 2017 für die betroffenen Personen beinhaltet nach Auskunft der Vorgesetzten - einen Anspruch, da ich in dieser Zeit beschäftigt war? Oder verfällt so ein Anspruch mit dem Stellenwechsel zum Jahresende?

Mir geht es jetzt nicht um die Höhergruppierung im Detail, sondern hier generell um den eventuell rückwirkenden Anspruch auch wenn ich den jetzigen Arbeitgeber verlasse. Nach meinem Verständnis heißt rückwirkend, dass ich über die Zeit zu gering bezahlt wurde und höher hätte bezahlt werden sollen (sonst hätte man den rückwirkenden Anspruch sicher nicht angeführt).

Spid

  • Gast
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung? Wenn ja, welcher?

Philipp

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 346
TVÖD-VKA - sorry hatte ich vergessen zu erwähnen.


Spid

  • Gast
Dann warst Du stets entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Bewertung durch den AG ist unbeachtlich. Daraus resultierende Ansprüche verfallen regelmäßig aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist. Möglicherweise hat der AG auf die Einrede des Verfalls verzichtet. Das hängt maßgeblich von der konkreten Aussage und der Stellung des Vorgesetzten, der sie getätigt hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich hat keine Wirkung auf bestehende Ansprüche.

Philipp

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 346
Die mir zuletzt vorliegende Formulierung bezog sich konkret auf ein Datum in 2017 ab dem rückwirkend die mögliche Höhergruppierung gelten soll - inklusive einer Nachzahlung sofern tatsächlich eine Höhergruppierung beschieden würde.

Ein Verfall von Ansprüchen war nicht Thema der Kommunikation.

Mir ginge es in diesem Fall allein um das Verhältnis des Arbeitsverhältnisses zu Ansprüchen. Deinen letzten Satz verstehe ich so, als würde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zum Erlöschen der Ansprüche führen.

Spid

  • Gast
Das ist zutreffend - bringt aber nichts, wenn der AG sich auf die tarifliche Ausschlußfrist beruft und erklärt, subalternes Führungspersonal sei nicht befugt, in seinem Namen Verzicht zu erklären.