Autor Thema: Eingruppierung Ingenieur Stadtbauamt besondere Tätigkeiten  (Read 13347 times)

Mogge

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Hallo,

ich bin momentan als Ingenieur im Stadtbauamt als Bauamtsleiter eingestellt. Momentan werde ich in der Entgeltgruppe 10 bezahlt. Dies hatte bereits auch mein Vorgänger. Dieser war aber nur Techniker. Nun wird auf meinen Wunsch hin eine Stellenbewertung durchgeführt. Für Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit wird die EG 10 empfohlen. Bei mindestens einem Drittel besondere Leistungen welche sich aus der EG 10 herausheben, ist EG 11 zu zahlen. Was sind den besondere Leistungen bzw. Tätigkeiten welche ich bei der Stellenbewertung angeben muss. Kann mir jemand eine Auflistung dieser Tätigkeiten geben. Nicht dass die Stellenbewertung wieder EG 10 ergibt. Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

MfG

Markus

Spid

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Beispiele für besondere Leistungen finden sich in der entsprechenden Protokollerklärung.

Kryne

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Ich finde es selbst mit den Erklärungen recht schwer zu bewerten was EG10 und EG11 ist.

z.B. was ich dazu mal gefunden habe:

Zitat
Eine „besondere Schwierigkeit“ liegt vor bei
- erhöhten fachlichen Anforderungen,
- fachlichem Können oder
- außergewöhnlichen Erfahrungen im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ des Studiums.

Was wird denn als Normaltätigkeit des Studiums angesehen ?

Ich nehme jetzt mal meinen Bereich des Tiefbaues, hier sind Ingenieure aus zig. verschiedenen Studiengängen tätig, die allesamt natürlich ähnliche Inhalte hatten, aber eben keinen Standard.

Wenn man das so sieht, kenne ich eigentlich keinen Ingenieur der mit dem reinen Studienwissen weit kommt. Ein Großteil meines Wissens das in meiner täglichen Arbeit zum tragen kommt beruht auf der Berufserfahrung die ich nach dem Studium gesammelt habe.

Selbst in der simplen Kanalunterhaltung gibt es eigentlich kaum einen Fall, den ich nach Schema F aus dem Studium lösen könnte. Schon hier muss man oftmals nach kreativen Lösungen suchen um im Bestand wirtschaftlich den Kanal zu unterhalten, die man eben nicht aus dem Studium zieht.

Einfach alles sehr schwammig finde ich.


Zitat
Die „Bedeutung“ bezieht sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit. Sie kann aus
- der Größe des Aufgabengebietes,
- der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie,
- den Auswirkungen der Tätigkeit (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf den innerdienstlichen Bereich,
- aber auch in finanzieller Hinsicht und auf die Allgemeinheit gefolgert werden (BAG v. 20.3.1991 – 4 AZR 471/90).

Die Größe des Aufgabengebietes ? Ab welcher Größe soll es denn bedeutend sein ?

Ab wann ist denn eine finanzielle Auswirkung der Tätigkeit besonders bedeutend ? Wenn ich vergesse Erschließungsbeiträge pünktlich zum Stichtag abzurechnen und der Gemeinde dann schnell mal ne halbe Millionen fehlt ? Oder auch schon wenn ich in der Kanalunterhaltung unnötig groß Repariere und eventuell am Ende 10.000€ mehr Kosten entstehen als nötig ?

Finde das auch einfach sehr schwammig.

Ist mein persönlicher Eindruck.


Spid

  • Gast
Und das hat jetzt was mit der Fragestellung des TE zu tun, in der es um das Heraushebungsmerkmal besondere Leistungen geht?

Mogge

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Ich wollte ja nur wissen wo die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure für besondere Tätigkeiten sind. Damit ich
schauen kann welche Tätigkeiten ich hervorheben muss.

Spid

  • Gast
Die Tätigkeitsmerkmale findest Du in der EGO, besondere Tätigkeiten sind kein Heraushebungsmerkmal. Du meinst besondere Leistungen. Diese sind das Heraushebungsmerkmal und damit ein Tätigkeitsmerkmal. Wo dieses Tätigkeitsmerkmal mit Beispielen erläutert wird, habe ich in meiner ersten Antwort erschöpfend ausgeführt.

JahrhundertwerkTVÖD

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Da keine Angaben über Größe der Stadt und sonstige Aufgabengebiete vorliegen, ist eine Bewertung schwierig.

Gibt es z.B. auch noch eine Kläranlage, wenn ja welche Größenordnung?
Gehört auch die Wasserversorgung hinzu?
Anzahl der Mitarbeiter.
Sonstige Heraushebungsmerkmale?
Was ist mit Hochbau und städtische Gebäude?
Bauverwaltung?

Ich konnte bisher lesen: Stadtbauamt und Bauamtsleiter, EG 10
Alleine Stadtbauamt und Bauamtsleiter inkludieren (für mich) eine gewisse Größenordnung (Stadt) und eine entsprechend große Verwaltung mit Hoch- und Tiefbau und evtl. sogar Stadtplanungsamt.
Als Bauamtsleiter ist man für alles zuständig. Dann ist EG 10 zu niedrig.

Wie gesagt, mehr gibt meine Glaskugel nicht her.

Spid

  • Gast
Das ist alles völlig unerheblich, bevor nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen erfüllt ist.

JahrhundertwerkTVÖD

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Die besondere Leistung kann doch nur herausgearbeitet werden, wenn klar ist welche Tätigkeiten überhaupt gefordert sind.
Hierfür ist es m.E. nicht unerheblich zu wissen was überhaupt und welche Tätigkeitsbereiche abgedeckt werden.

Spid

  • Gast
Nein, zur Prüfung des Heraushebungsmerkmals ist keine Deiner Fragen zielführend.

Organisator

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Die besondere Leistung kann doch nur herausgearbeitet werden, wenn klar ist welche Tätigkeiten überhaupt gefordert sind.
Hierfür ist es m.E. nicht unerheblich zu wissen was überhaupt und welche Tätigkeitsbereiche abgedeckt werden.

Besondere Leistungen - hier EntgO Bund Teil III Nr. 25- sind
"z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Er-fahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung."

schaut einfach in die EntgO VAK, dort dürfte das entsprechend aufgeführt sein.

Kaiser80

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Beispiele für besondere Leistungen finden sich in der entsprechenden Protokollerklärung.
Wurde ja bereits geschrieben...

Organisator

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Beispiele für besondere Leistungen finden sich in der entsprechenden Protokollerklärung.
Wurde ja bereits geschrieben...
Jupp, aber wenn ich auf einmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung bei der E 11 lese, wollte ich nochmal darauf hinweisen.

Kryne

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Die besondere Leistung kann doch nur herausgearbeitet werden, wenn klar ist welche Tätigkeiten überhaupt gefordert sind.
Hierfür ist es m.E. nicht unerheblich zu wissen was überhaupt und welche Tätigkeitsbereiche abgedeckt werden.

Besondere Leistungen - hier EntgO Bund Teil III Nr. 25- sind
"z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Er-fahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung."

schaut einfach in die EntgO VAK, dort dürfte das entsprechend aufgeführt sein.

Ist doch alles genauso schwammig wie in meinen Passagen oben.

Was sind "besondere" Fachkenntnisse ? Wie unterscheiden sich diese von nicht besonderen Fachkenntnissen ?

Welche bauten sind schwierig und welche sind einfach ?

Organisator

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Ist doch alles genauso schwammig wie in meinen Passagen oben.

Was sind "besondere" Fachkenntnisse ? Wie unterscheiden sich diese von nicht besonderen Fachkenntnissen ?

Welche bauten sind schwierig und welche sind einfach ?

Das muss auch allgemein gehalten sein, damit es auf die gesamte Personengruppe anwendbar ist. Zu deinen Fragen hat sich u.a. das BAG vielfach ausgelassen. Tante google hilft da ganz schnell weiter (z.B. mit Hinweisen auf Leitfäden des BVA).