Autor Thema: rückwirkende Höhergruppierung  (Read 4459 times)

Leinweber

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rückwirkende Höhergruppierung
« am: 08.11.2019 14:32 »
Hallo,
am 10.12.2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung von 8 auf 9a gestellt.
Am 04.11.2019 habe ich nun (endlich) die Mitteilung erhalten dass meine Stelle mit 9a bewertet wurde.
(Mein Sachgebiet bearbeite ich bereits seit ca. 8 Jahren)
Ich gehe daher davon aus, dass meine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.18 erfolgen müsste.
Ist das richtig?

Spid

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 08.11.2019 14:34 »
Nein, ein Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets auf den 01.01.2017 zurück.

Leinweber

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 08.11.2019 14:36 »
Danke für die schnelle Antwort. Wieso 01.01.2017 bzw. wo ist das verankert?

Spid

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 08.11.2019 14:39 »
§29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA

Leinweber

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 08.11.2019 15:12 »

Da ich aus dem BAT zum TVöD am 1.10.2005 übergeleitet worden bin, ist mein jetziges Entgelt mit 8a Stufe 6 knapp 150 Euro  höher als in der Tabelle.
Wird dieser "Besitzstand" mit übernommen oder erhalte ich jetzt das aktuelle Tabellenentgelt?

Spid

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 08.11.2019 15:18 »
Es gibt keine E8a.

Leinweber

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 08.11.2019 16:41 »
Sorry Schreibfehler - natürlich 8

Spid

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 08.11.2019 18:35 »
Eine individuelle Endstufe wird nach §6 Abs. 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung berücksichtigt.

Leinweber

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 08.11.2019 19:18 »
Entschuldigung dass ich nochmal nachfrage:
Heißt das also,  dass ich zum Tabellenentgelt EG 9a Stufe 6 die rund 150 Euro brutto  für mich hinzurechnen kann?

nichts_tun

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 08.11.2019 19:49 »
EG 8, Stufe 6 = 3.171,59 EUR +150,00 Zulage = 3.321,59 EUR
EG 9a, Stufe 6 = 3.776,53 EUR (Entgelte Stand 01/2017).

Die Differenz beträgt 454,94 EUR, sodass § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-VKA einschlägig sein sollte ("Beträgt  das  Tabellenentgelt  nach  Satz  3  weniger  als  die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe  der  höheren  Entgeltgruppe,  wird  die/der  Beschäftigte  in  der  höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet."), mit der Folge, dass  du regulär Entgelt nach EG 9a, Stufe 6 erhälst.