Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?
nichts_tun:
Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.
Prinzipiell ist § 37 TVöD nur eine Hilfskrücke, aber wie von mir ausgeführt, wohl ein probates Mittel seitens des AN, eine möglicherweise irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren, bevor der Rechtsweg beschritten wird.
Spid:
§37 TVÖD regelt lediglich den Verfall. Damit läßt sich keine irrige Rechtsmeinung korrigieren, nicht einmal hilfsweise. Man kann darauf nur die Zurückweisung von Ansprüchen stützen.
nichts_tun:
Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.
Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?
Spid:
Weder kann ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt werden noch würde die tarifliche Ausschlußfrist darauf wirken. Der §37 TVÖD regelt den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, ist also die Rechtsgrundlage der entsprechenden Einrede des Anspruchsgegners.
Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 22:01 ---Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.
--- End quote ---
Da Du so gerne meinen Ausführungen lauschst: Dir ist anscheinend unklar, welchen Regelungsinhalt der § 37 TVöD bezweckt. Das ergibt sich auch aus dem ersten Satz Deiner nächsten Ausführung.
--- Zitat von: nichts_tun am 08.11.2019 22:15 ---Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.
Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?
--- End quote ---
Wie Spid bereits schrieb, ist die Geltendmachung vorliegend keine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung. Sinnvoll ja, um eine potenzielle gerichtliche Auseinandersetzung aus Sicht des Arbeitnehmers zu vermeiden, aber nicht notwendig. Eine von der gegnerischen Partei vorgebrachte dahingehende Einlassung würde nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version