Autor Thema: Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?  (Read 10701 times)

Skedee Wedee

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Mit rechtliches Interesse in § 256 I ZPO ist etwas anderes gemeint. Da geht es hauptsächlich um das besondere Rechtsschutzbedürfnis in Form des Feststellungsinteresse und um die Prozessökonomie. Ein Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese nicht notwendig ist oder wenn der Streit auf einfacherem Weg gelöst werden kann. Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn um ein Rechtsverhältnis gestritten wird und der Kläger auch sofort Leistungsklage erheben und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen könnte, da er dann kein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Gerichte mehrfach mit seiner Angelegenheit zu befassen. Darüber hinaus muss das rechtliche Interesse an der zeitnahen Feststellung vorliegen, bsp. durch drohende Verjährung. Das durch die Feststellungsklage erwirkte Feststellungsurteil ist geeignet, mit der Rechtskraftwirkung die Gefahr, vorliegend die drohende Verjährung, zu beseitigen.