Autor Thema: Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?  (Read 10358 times)

nichts_tun

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Richtig, allerdings gibt es nunmal unbestritten diese Möglichkeit der Beschäftigten, sich  gegen eine - aus ihrer Sicht - zu niedrige Eingruppierung zur Wehr setzen und auf mögliche Differenzen aufmerksam z machen; ob dies tarifrechtlich beachtlich ist und eingruppierungsrelevant ist, steht auf einem anderen Blatt.
« Last Edit: 08.11.2019 12:11 von nichts_tun »

Skedee Wedee

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Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.


Lars73

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Man sollte die Anforderungen des § 37 TVöD bei der Geltendmachung der Forderung beachten. Anspruchsgrundlage für die Forderung der Bezahlung ist der Arbeitsvertrag sowie § 15 i.v.m. § 12 TVöD.

nichts_tun

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Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.

Welcher?

@Lars75:
[...] diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.

Spid

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Verfall - nicht Geltendmachung oder Anspruch.

nichts_tun

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Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.

Prinzipiell ist § 37 TVöD nur eine Hilfskrücke, aber wie von mir ausgeführt, wohl ein probates Mittel seitens des AN, eine möglicherweise irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Spid

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§37 TVÖD regelt lediglich den Verfall. Damit läßt sich keine irrige Rechtsmeinung korrigieren, nicht einmal hilfsweise. Man kann darauf nur die Zurückweisung von Ansprüchen stützen.

nichts_tun

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Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.

Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?

Spid

  • Gast
Weder kann ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt werden noch würde die tarifliche Ausschlußfrist darauf wirken. Der §37 TVÖD regelt den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, ist also die Rechtsgrundlage der entsprechenden Einrede des Anspruchsgegners.

Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Skedee Wedee

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Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.

Da Du so gerne meinen Ausführungen lauschst: Dir ist anscheinend unklar, welchen Regelungsinhalt der § 37 TVöD bezweckt. Das ergibt sich auch aus dem ersten Satz Deiner nächsten Ausführung.

Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.

Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?

Wie Spid bereits schrieb, ist die Geltendmachung vorliegend keine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung. Sinnvoll ja, um eine potenzielle gerichtliche Auseinandersetzung aus Sicht des Arbeitnehmers zu vermeiden, aber nicht notwendig. Eine von der gegnerischen Partei vorgebrachte dahingehende Einlassung würde nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.

nichts_tun

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Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Danke.

Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.

Sondern?

Spid

  • Gast
Damit begehrt man eine Feststellung. Die daraus resultierenden Ansprüche werden mit einer Leistungsklage verfolgt. Meistens verknüpft man beides sinnvollerweise miteinander.

nichts_tun

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So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.

Skedee Wedee

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So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.

Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.

Spids Aussage ist korrekt, aber diese kannst du nicht dem § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Zur Info: auch nicht dem Abs. 2, der die Zwischenfeststellungsklage zum Gegenstand hat. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines entscheidungserheblichen, streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt.

nichts_tun

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Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.


Ohne die Eingruppierungsfeststellungsklage kann keine Leistungsklage sinnvollerweise erhoben werden, ohne die die Beanspruchung einer Vergütungsdifferenz hätte der Kläger kein "rechtliches Interesse" an der Feststellung, oder? Wie wird das "rechtliche Interesse" i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ausgelegt?