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[BY] Wegfall der ersten Stufe und Vorverlegung aufgrund sonst. förd. berufl. Z.

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beamter123:

Guten Tag,

nachdem nun schon seit etwas längerem das neue Gesetz zur Anpassung der Bezüge verabschiedet wurde, habe ich mich gefragt welche Auswirkungen die Neuregelung in Bayern - genauer der Wegfall der ersten "Erfahrungs-"stufe - für mich haben wird.

Meine Ausbildung in der 2. QE (mD) habe ich am 01.09.2016 begonnen und am 01.09.2018 war daher mein offizieller Diensteintritt. Aufgrund förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten vor meiner Zeit als Beamter habe ich eine Vorverlegung um 9 Monate also zum 01.12.2017 erhalten.
Das heißt für meine Besoldung, dass ich zum 01.12.2019 (nach 2 Jahren) in die Besoldungsgruppe A6 Stufe 2 aufsteigen werde.

Nach der Anpassung der Bezüge werden nun alle aus meinem (Ausbildungs-)Jahrgang welche keine Vorverlegung erhalten haben, da sie z. B. keine berufliche, sondern nur eine schulische Zeit vor ihrem Ausbildungsantritt hatten, zum 01.01.2020 (also genau einen Monat später als ich) ebenfalls auf A6 Stufe 2 gesetzt.

Verliere ich hier tatsächlich meinen, durch den vorherigen Beruf erlangten (9 Monats-) Vorteil oder hat der Gesetzgeber hier eine Lösung?

Vielen Dank schonmal.

Beste Grüße

Ein Bayrischer Beamter

Mayday:

--- Zitat von: beamter123 am 07.11.2019 12:30 ---Verliere ich hier tatsächlich meinen, durch den vorherigen Beruf erlangten (9 Monats-) Vorteil...

--- End quote ---

Ja, bzw. der Vorteil schrumpft bei den Erfahrungsstufen auf einen Monat zusammen...  :P
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zählen die 9 Monate aber doch weiterhin mit.  ;)

512BB:
Welchen Vorteil meinen sie? Ihren geldwerten? Den verlieren sie ja nicht! Oder das gute Gefühl, den Anderen voraus zu sein? Oder gönnen sie einem Koll. die paar Kröten mehr nicht?

Unimitarbeiter:
Bitte umfassender über Gesetzesänderungen informieren. Dafür haben wir ja Staatsanzeiger. Du kommst in Stufe 3

Art. 106a BayBesG (ab 01.01.2020)

(1) 1Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 2Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der Stufe 2 nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 erhalten haben, werden jeweils der Stufe 3 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 3Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre.

(2)Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 nach Abs. 1 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 oder des Art. 47 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. 2Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. 3Stufenfestsetzungen für am 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 unberührt. 4Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 3 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.

Hulbatsub:
Bevor ich mich dem Threadersteller (TE) widme, ein kurzer Exkurs zu den Ausführungen von Unimitarbeiter:

Was hier mitgeteilt wird, ist meines Erachtens haarsträubend. Dem TE wird geraten, sich umfassender über Gesetzesänderungen zu informieren. Der Unimitarbeiter selbst scheint Art. 106a BayBesG dabei aus meiner Sicht nicht verstanden zu haben. Nur so lässt sich die - meines Erachtens völlig falsche - pauschale Aussage, dass der TE in Stufe 3 kommt, erklären.

Der TE ist in der 2. QE eingestellt worden; Art. 106a Abs. 1 Satz 2 BayBesG bezieht sich jedoch nur auf Beamte der 3. QE, die in den Genuss der höheren Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 BayBesG kommen. Das trifft auf den TE nicht zu, weswegen zum 1. Januar 2020 auch kein Aufstieg in Stufe 3 erfolgt. Für den TE bleibt alles wie es ist. Unimitarbeiter schlage ich daher vor, sich auf sein Ressort zu konzentrieren und das BayBesG denen zu überlassen, die sich damit auskennen.

@TE: Stichtagsregelungen sind für den Einzelnen nicht immer günstig, die Rechtmäßigkeit selbiger ist aber vom BVerfG grundsätzlich festgestellt worden. Hier heißt es also, den anderen etwas gönnen und sich selbst daran erfreuen, dass die Besoldung in Bayern verglichen mit Bund und Ländern hervorragend ist.

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