Autor Thema: [BY] Wegfall der ersten Stufe und Vorverlegung aufgrund sonst. förd. berufl. Z.  (Read 7825 times)

beamter123

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Guten Tag,

nachdem nun schon seit etwas längerem das neue Gesetz zur Anpassung der Bezüge verabschiedet wurde, habe ich mich gefragt welche Auswirkungen die Neuregelung in Bayern - genauer der Wegfall der ersten "Erfahrungs-"stufe - für mich haben wird.

Meine Ausbildung in der 2. QE (mD) habe ich am 01.09.2016 begonnen und am 01.09.2018 war daher mein offizieller Diensteintritt. Aufgrund förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten vor meiner Zeit als Beamter habe ich eine Vorverlegung um 9 Monate also zum 01.12.2017 erhalten.
Das heißt für meine Besoldung, dass ich zum 01.12.2019 (nach 2 Jahren) in die Besoldungsgruppe A6 Stufe 2 aufsteigen werde.

Nach der Anpassung der Bezüge werden nun alle aus meinem (Ausbildungs-)Jahrgang welche keine Vorverlegung erhalten haben, da sie z. B. keine berufliche, sondern nur eine schulische Zeit vor ihrem Ausbildungsantritt hatten, zum 01.01.2020 (also genau einen Monat später als ich) ebenfalls auf A6 Stufe 2 gesetzt.

Verliere ich hier tatsächlich meinen, durch den vorherigen Beruf erlangten (9 Monats-) Vorteil oder hat der Gesetzgeber hier eine Lösung?

Vielen Dank schonmal.

Beste Grüße

Ein Bayrischer Beamter

Mayday

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Verliere ich hier tatsächlich meinen, durch den vorherigen Beruf erlangten (9 Monats-) Vorteil...

Ja, bzw. der Vorteil schrumpft bei den Erfahrungsstufen auf einen Monat zusammen...  :P
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zählen die 9 Monate aber doch weiterhin mit.  ;)

512BB

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Welchen Vorteil meinen sie? Ihren geldwerten? Den verlieren sie ja nicht! Oder das gute Gefühl, den Anderen voraus zu sein? Oder gönnen sie einem Koll. die paar Kröten mehr nicht?

Unimitarbeiter

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Bitte umfassender über Gesetzesänderungen informieren. Dafür haben wir ja Staatsanzeiger. Du kommst in Stufe 3

Art. 106a BayBesG (ab 01.01.2020)

(1) 1Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 2Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der Stufe 2 nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 erhalten haben, werden jeweils der Stufe 3 der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 3 in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugeordnet. 3Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre.

(2)Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 nach Abs. 1 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 oder des Art. 47 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. 2Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. 3Stufenfestsetzungen für am 31. Dezember 2019 vorhandene Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 unberührt. 4Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 3 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.

Hulbatsub

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Bevor ich mich dem Threadersteller (TE) widme, ein kurzer Exkurs zu den Ausführungen von Unimitarbeiter:

Was hier mitgeteilt wird, ist meines Erachtens haarsträubend. Dem TE wird geraten, sich umfassender über Gesetzesänderungen zu informieren. Der Unimitarbeiter selbst scheint Art. 106a BayBesG dabei aus meiner Sicht nicht verstanden zu haben. Nur so lässt sich die - meines Erachtens völlig falsche - pauschale Aussage, dass der TE in Stufe 3 kommt, erklären.

Der TE ist in der 2. QE eingestellt worden; Art. 106a Abs. 1 Satz 2 BayBesG bezieht sich jedoch nur auf Beamte der 3. QE, die in den Genuss der höheren Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 BayBesG kommen. Das trifft auf den TE nicht zu, weswegen zum 1. Januar 2020 auch kein Aufstieg in Stufe 3 erfolgt. Für den TE bleibt alles wie es ist. Unimitarbeiter schlage ich daher vor, sich auf sein Ressort zu konzentrieren und das BayBesG denen zu überlassen, die sich damit auskennen.

@TE: Stichtagsregelungen sind für den Einzelnen nicht immer günstig, die Rechtmäßigkeit selbiger ist aber vom BVerfG grundsätzlich festgestellt worden. Hier heißt es also, den anderen etwas gönnen und sich selbst daran erfreuen, dass die Besoldung in Bayern verglichen mit Bund und Ländern hervorragend ist.

Aussie

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Ich hatte das grundsätzliche Thema auch schon einmal hier angesprochen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111504.90.html , allerdings i.E. ohne zufriedenstellende Antwort.

Ich sehe das Problem weniger bei dem Vergleich zu den vom Threadersteller genannten Kollegen ohne anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten. Hier ist der mit der Stichtagsregelung verbundene Vorteil aus guten Gründen gerechtfertigt (zur Förderung der Nachwuchsrekrutierung).

 Für verfassungswidrig halte ich es allerdings, wenn die Gesetzesänderung (wie bei mir) nach meinem Verständnis dazu führt, dass einem eine "zu frühe" Beamtung einen konkreten Nachteil gegenüber einer späteren Verbeamtung bringt (was in erster Linie an der Eigenheit der Anrechenbarkeit von Vorbeschäftigungszeiten liegt).

Wenn man bei der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts die zu diesem (fiktiven) Zeitpunkt geltende Rechtslage anwenden würde, dann hätte ich damit kein Problem; da wäre man tatsächlich so gestellt, als wären man bereits zum früheren Zeitpunkt verbeamtet worden. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, sondern es wird wohl bei der fiktiven Vorverlegung die aktuelle Rechtslage angewandt. Dies führt meiner Meinung nach zu verfassungswidrigen Zuständen, erklärt an meinem Beispiel:

- Verbeamtung Anfang 2019, A 13
- Aufgrund Vorbeschäftigung fiktive Vorverlegung (um knapp 3 Jahre) auf Februar 2016
- ab Februar 2019 (nach 3 Jahren) Erreichen der "2. Stufe" = A 13-5
- A 13-6 werde ich nach 3 weiteren Jahren erreichen, also im Februar 2022.

Aufgrund der Neuerungen des Besoldugsrechts fällt jetzt die Eingangsstufe (= A 13-4) weg, d.h. wäre ich noch ein Jahr länger (beim selben AG) als Angestellter beschäftigt worden, also erst Anfang 2020 verbeamtet, dann wäre ich bei fiktiver Vorverlegung auf Februar 2016 in der 2. Stufe = A 13-6 eingestiegen und würde im Februar 2022 nach A 13-7 aufsteigen.

D.h. die Neuregelung führt dazu, dass jemand, der mit selber Tätigkeit und Vorerfahrung ein Jahr später verbeamtet wird, mir besoldungstechnisch immer 3 Jahre voraus sein wird.

Da das Bay. Besoldungsrecht darauf ausgelegt ist, höhere Besoldung allein aufgrund der Diensterfahrung zu gewähren (-> regelmäßiger Stufenaufstieg), halte ich diese Konstellation, die das Gegenteil bewirkt, für rechtswidrig.

Zumal das BVerfG nach meiner Kenntnis nie "grundsätzlich" festgestellt hat, dass Stichtagsregelungen zulässig sind, sondern immer nur einzelfallbezogen, je nach Zweck und Auswirkung der konkreten Stichtagsregelung.

Falls ich aber in meinen Ausführungen irgendwo einen Denkfehler haben sollte, bin ich für eine Berichtigung sehr dankbar.

MfG
Aussie   
   



beamter321

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Den von Aussie vorgebrachten Punkt kann ich nur unterstreichen! Bei mir wurde im Herbst ebenfalls eine Stufenfestsetzung durchgeführt. Dabei habe ich etwas über 3 Jahre an Vordienstzeiten anerkannt bekommen und so direkt die 5. Stufe in A13 erreicht. Ein paar Monate später in 2020 wären die 3 Jahre ab Stufe 5 berechnet worden und mir so direkt die Stufe 6 anerkannt worden. Durch die Festsetzung Ende 2019 werde ich also gegenüber jemandem mit gleicher Qualifikation, welcher jedoch in 2020 eingestellt wird, deutlich schlechter gestellt.

Im Gesetzt ist die Rede, dass es "der Zielsetzung der Maßnahmen als Personalgewinnungsinstrument [entspricht], wonach das Bestandspersonal nur nicht schlechter gestellt werden soll als neu eingestellte Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen." Dieser Grundsatz ist im Fall von Aussie und mir verletzt. Meines Erachtens sind unsere Fälle dabei keine Ausnahmen. Vielmehr trifft dies auf eine Vielzahl von Fällen zu. Insbesondere Einstellungen/Ernennungen der letzten 2 bis 3 Jahre, in welchen Zeiten für die Stufenfestsetzung angerechnet wurden (z.B. Elternzeit, Zivildienst, förderliche Zeiten,...) werden m.E. systematisch gegenüber Neueinstellungen (mit gleichem Werdegang/ gleicher Anzahl anrechenbarer Zeiten)  schlechter gestellt, und sei es "nur" in einem späteren Stufenaufstieg.

Sollte jemand nähere Informationen zu diesem Problem haben, oder sich der Sachverhalt anders darstellen, bitte auch ich um konstruktive Rückmeldung.

VG   
« Last Edit: 13.11.2019 15:39 von beamter321 »

Organisator

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So ist das mit Stichtagsregelungen.

Du wirst ja nicht schlechter gestellt, mit Einkommenseinbußen ist nicht zu rechnen. Den anderen geht´s nur besser.

Gleiches war ja auch der Fall bei der Änderung der Stufen von 12 auf 8 beim Bund. Aus 32 Jahren bis zur Endstufe wurden 23 Jahre. Die die früher verbeamtet wurden, müssen in Summe länger warten und haben - auf die Lebensarbeitszeit bezogen - ein geringeres Einkommen als frisch eingestellte.

Auf der anderen Seite verändert sich nichts zum Schlechteren sondern die alten Regelungen gelten (teilweise) fort. Also warum beschweren?

Hulbatsub

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Es steht ja jedem Beamten frei, den Rechtsweg zu beschreiten oder eine Petition einzulegen, die Erfolgsaussichten sind aus meiner Sicht nicht vorhanden.

Bei der Recht- und Verfassungsmäßigkeit geht es insbesondere darum, dass bestehende Beamte nicht schlechter gestellt werden dürfen. Das heißt, dass Beamte, die sich nicht mehr in der Anfangsstufe befinden, nicht von Beamten überholt werden dürfen, die sich zum 31.12.2019 in der Anfangsstufe befinden. Eine solche Überholung kann nicht eintreten, da Beamte mit Anfangsstufe zum 1. Januar 2020 in die nächste Stufe übergeleitet werden und von vorne beginnen, aber der Beamte, der sich zum 31.12.2019 nicht mehr in der Anfangsstufe befindet, seine bisherigen Zeiten "mitnimmt"

Dass neue Beamte, die ab 1. Januar 2020 eingestellt werden, besser stehen, ist so vom Gesetzgeber gewollt, gewünscht und von der Stichtagsregelung abgedeckt. Verfassungswidrigkeit anzunehmen, wenn der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt, die nur neues Personal betreffen, halte ich für weit hergeholt.

Bei der Stichtagsregelung muss man sich folgende Frage stellen: Wird ein Beamter, der zum 1.12.2015 eingestellt wurde, schlechter gestellt als ein Beamter, der zum 1.12.2019 eingestellt wurde. Dabei dieselbe Besoldungsgruppe und dieselbe Anfangsstufe annehmen.

Ich bin selbst in der 2. Stufe meiner Besoldungsgruppe und nächstes Jahr steigen neue Kollegen direkt dort ein, wofür ich eine bestimmte Laufzeit gebraucht habe. Das ist das Glück, das die neuen Kollegen haben. Deswegen jammern, missgünstig sein oder Verfassungswidrigkeit annehmen, käme mir jedoch nie in den Sinn.

Hulbatsub

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Nachtrag zu Beamter321:

Zeiten, die dir angerechnet wurden, behältst du, sofern du dich zum 31.12.2019 nicht in der Anfangsstufe befindest. Wenn du in A 13 Stufe 5 bist und ein paar Monate später im Jahr 2020 die Stufe 6 erreichen würdest, bleibt es auch dabei.

Etwas anderes wäre es nur, wenn du in A 13 Stufe 4 wärst, ein paar Monate später im Jahr 2020 die Stufe 5 erreichen würdest. Hier "schenkt" dir die Gesetzesänderung die Stufe 5 zum 1. Januar 2020, weswegen die bislang berücksichtigten Zeiten nicht mehr weiterlaufen, sonst würdest du von Stufe 4 binnen ein paar Monaten in Stufe 6 kommen.

beamter321

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Dass Bestandspersonal nicht gegenüber Neueinstellungen schlechter gestellt werden soll, geht direkt aus der Gesetzesbegründung hervor (siehe obiges Zitat). Dass keine Schlechterstellungen innerhalb des Bestandspersonal auftritt oder gar eine absolute Schlechterstellung auftritt, stellt niemand in Frage. Auch, dass es nötig ist den Stufenfortschritt in der ehemaligen Anfangsstufe zu "löschen" ist nur konsistent. Dazu liefert der Gesetzentwurf auch ein passendes Beispiel und die zugehörige Begründung.

Das von Aussie und mir beschriebene Problem geht über den Gesetzentwurf hinaus und wird dort nicht aufgegriffen. Es führt jedoch (eventuell) zu der Schlechterstellung gegenüber Neueinstellungen, die laut Gesetzentwurf nicht auftreten soll. Auch in Rücksprache mit dem LfF konnte mir hierzu noch keine passende Antwort gegeben werden. Das Problem ist dort aber bereits bekannt, wie jedoch damit umgegangen werden soll bislang nicht.

Das meiner Meinung nach Frustrierende ist, dass die (mögliche) absolute Schlechterstellung gegenüber den Neueinstellungen nur das "junge" Bestandspersonal betrifft, welches erst kürzlich eingestellt wurde. Das "ältere" Bestandspersonal ärgert sich vielleicht, wird aber immernoch mindestens genausoviel verdienen als die Neueinstellungen.
« Last Edit: 13.11.2019 21:29 von beamter321 »

jess56789

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Hallo,

ich habe mir jetzt alles aufmerksam durchgelesen. Da die Thematik "Verbeamtung und Besoldung" für mich ganz neu ist, blicke ich noch nicht ganz durch. Meine Verbeamtung steht jetzt zum 02.12.2019 an. Ich wurde in A 13 Stufe 4 eingruppiert. Ich arbeite seit April 2016 als Angestellter direkt nach dem Master im öffentlichen Dienst.

Wie ist das jetzt zum Jahreswechsel? Bleibe ich weiterhin in Stufe 4 oder komme ich aufgrund der Änderung automatisch in Stufe 5?

Vielen lieben Dank für eine Antwort!

Stefannew

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Da A13 Stufe 4 zum 01.01.2020 nicht mehr existiert, kommst du zum 01.01.20 automatisch in A13 Stufe 5.

burghaeuser

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Ich hänge mich mal an den Post ran - mein Anliegen schlägt in die gleiche Kerbe.

Im Laufe meiner Ausbildung wurden (meiner Meinung nach) teilweise falsche Informationen zu dem Thema gegeben und ich versuche für mich mal Licht in die Sache zu bringen.

Vorabinfos: Letztes Schuljahr Ausbildung zum Fachlehrer in Bayern.
                 seit 10.9.2019 Beamter auf Probe
                 A10
                 bei Fachlehrern werden bis zu 10 Jahre Meistertätigkeit bei der Einstufung anerkannt.

Wenn ich es richtig sehe wird man hiermit (auch bei einer Entscheidung erst 2020) in A10/5 eingruppiert und erst 2 Jahre später in A10/6.  Sehe ich das richtig?

Allerdings sind "Gerüchte" im Umlauf dass trotzdem A10/6 herauskommen soll (was ich nicht wirklich glauben kann - wobei manche in Kommunen eingesetzte Kräfte wohl wirklich die A10/6 bekommen.)

Vielen Dank schonmal


Hulbatsub

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Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage sieht es bei 10 Jahren förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeit, die nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden kann, wie folgt aus:

Einstieg in A 10 Stufe 1 zum 10. September 2019, fiktive Vorverlegung des Diensteintritts um 10 Jahre ergibt folgende Rechnung:
10.09.2009 Stufe 1
10.09.2011 Stufe 2
10.09.2013 Stufe 3
10.09.2015 Stufe 4
10.09.2018 Stufe 5

Zum 10.09.2019 hat der Fachlehrer aus dem Beispielfall somit bereits 1 Jahr in Stufe 5 verbracht und steigt zum 10.09.2021 in Stufe 6 auf. Für alle Kolleginnen und Kollegen, die vor dem 1. Januar 2020 verbeamtet wurden/werden, ist A 10 Stufe 1 die Berechnungsgrundlage.

Bei einer Verbeamtung ab 1. Januar 2020 sieht es bei sonst identischen Voraussetzungen wie folgt aus:

Einstieg in A 10 Stufe 2 (Stufe 2 ist die neue Anfangsstufe aufgrund der Stufenstreichung) zum 10. September 2020:
10.09.2010 Stufe 2
10.09.2012 Stufe 3
10.09.2014 Stufe 4
10.09.2017 Stufe 5
10.09.2020 Stufe 6

Die Kolleginnen und Kollegen steigen somit unmittelbar in A 10 Stufe 6 ein.

Sofern Gerüchte besagen, dass auch bei Verbeamtung vor dem 1. Januar 2020 die Stufe 6 in obigen Fällen möglich sein soll, halte ich das für rechtswidrig. Das schließt nicht aus, dass - gerade im kommunalen Bereich - so verfahren wird, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorgehensweise nicht dem aktuell geltenden Recht entspricht.