Ich hatte das grundsätzliche Thema auch schon einmal hier angesprochen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111504.90.html , allerdings i.E. ohne zufriedenstellende Antwort.
Ich sehe das Problem weniger bei dem Vergleich zu den vom Threadersteller genannten Kollegen ohne anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten. Hier ist der mit der Stichtagsregelung verbundene
Vorteil aus guten Gründen gerechtfertigt (zur Förderung der Nachwuchsrekrutierung).
Für verfassungswidrig halte ich es allerdings, wenn die Gesetzesänderung (wie bei mir) nach meinem Verständnis dazu führt, dass einem eine "zu frühe" Beamtung einen konkreten
Nachteil gegenüber einer späteren Verbeamtung bringt (was in erster Linie an der Eigenheit der Anrechenbarkeit von Vorbeschäftigungszeiten liegt).
Wenn man bei der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts die zu diesem (fiktiven) Zeitpunkt geltende Rechtslage anwenden würde, dann hätte ich damit kein Problem; da wäre man tatsächlich so gestellt, als wären man bereits zum früheren Zeitpunkt verbeamtet worden. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein, sondern es wird wohl bei der fiktiven Vorverlegung die aktuelle Rechtslage angewandt. Dies führt meiner Meinung nach zu verfassungswidrigen Zuständen, erklärt an meinem Beispiel:
- Verbeamtung Anfang 2019, A 13
- Aufgrund Vorbeschäftigung fiktive Vorverlegung (um knapp 3 Jahre) auf Februar 2016
- ab Februar 2019 (nach 3 Jahren) Erreichen der "2. Stufe" = A 13-5
- A 13-6 werde ich nach 3 weiteren Jahren erreichen, also im Februar 2022.
Aufgrund der Neuerungen des Besoldugsrechts fällt jetzt die Eingangsstufe (= A 13-4) weg, d.h. wäre ich noch ein Jahr länger (beim selben AG) als Angestellter beschäftigt worden, also erst Anfang 2020 verbeamtet, dann wäre ich bei fiktiver Vorverlegung auf Februar 2016 in der 2. Stufe = A 13-6 eingestiegen und würde im Februar 2022 nach A 13-7 aufsteigen.
D.h. die Neuregelung führt dazu, dass jemand, der mit selber Tätigkeit und Vorerfahrung ein Jahr später verbeamtet wird, mir besoldungstechnisch immer 3 Jahre voraus sein wird.
Da das Bay. Besoldungsrecht darauf ausgelegt ist, höhere Besoldung allein aufgrund der Diensterfahrung zu gewähren (-> regelmäßiger Stufenaufstieg), halte ich diese Konstellation, die das Gegenteil bewirkt, für rechtswidrig.
Zumal das BVerfG nach meiner Kenntnis nie "grundsätzlich" festgestellt hat, dass Stichtagsregelungen zulässig sind, sondern immer nur einzelfallbezogen, je nach Zweck und Auswirkung der konkreten Stichtagsregelung.
Falls ich aber in meinen Ausführungen irgendwo einen Denkfehler haben sollte, bin ich für eine Berichtigung sehr dankbar.
MfG
Aussie