Autor Thema: Eingruppierung TVL  (Read 9744 times)

Dudo49

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Eingruppierung TVL
« am: 08.11.2019 10:49 »
Hallo

ich bin seit einigen Monaten in einer obersten Landesbehörde (NRW) angestellt und wurde in 9b TVL eingruppiert.
Die Stelle war dergestalt ausgeschrieben, dass eine Eingruppierung bis zur Gruppe 11 TVL erfolgen sollte und zwar je nach Berufserfahrung. Da ich keine einschlägige Berufserfahrung aufweisen konnte, wurde ich eben der niedrigsten Gruppe zugeordnet.

Nun beschleichen mich allerdings Zweifel, ob das alles so seine Richtigkeit haben kann. Ist es nicht so, dass die Eingruppierung nicht eine Frage der Berufserfahrung ist, sondern eine, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen richtet? Man teilte mir in der Personalabteilung auf Nachfrage hin, dass es "hier eine Sonderregelung" gäbe, nach der die Berufserfahrung sich auf die Gruppenzuordnung auswirke, wodurch es sowas wie einen automatischen Aufstieg entlang der Gruppenleiter gäbe nach der entsprechenden Zeit im Haus. Mein Arbeitsvertrag enthält allerdings keinerlei Beschreibung der geschuldeten Tätigkeit und es sind den mir vorliegenden Unterlagen auch keine Sonderregelung zu entnehmen, wie oben beschrieben. Ich hätte da gerne etwas mehr Gewissheit und würde mich über einen Rat, was davon zu halten ist, sehr freuen.

Viele Grüße

Spid

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #1 am: 08.11.2019 10:54 »
Bist Du Übersetzer oder Technischer Beschäftigter im Eichdienst?

Dudo49

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #2 am: 08.11.2019 11:00 »
Nein, weder noch, wieso? Gibt es da ähnliche Besonderheiten?

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #3 am: 08.11.2019 11:02 »
Nein, weder noch, wieso? Gibt es da ähnliche Besonderheiten?
Genau dort gibt es die Besonderheit, das langjährige Erfahrung auf die Entgeltgruppe wirkt.

Spid

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #4 am: 08.11.2019 11:04 »
Dann gibt es keine Sonderregelungen diesbezüglich. Wie ist der AG seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?

Dudo49

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #5 am: 08.11.2019 11:13 »
Dann gibt es keine Sonderregelungen diesbezüglich. Wie ist der AG seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?

In Form einer "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" in der es lediglich heißt: "... wird im allgemeinen Verwaltungsdienst als Sachbearbeitung beschäftigt." Sonst gibt es nur die Angabe des Arbeitsortes, die Klarstellung, dass bestimmte tarifliche Vorschriften unberührt blieben und dass die "Übertragung anderer Tätigkeiten" vorbehalten bleibt. Das war es.

Spid

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #6 am: 08.11.2019 11:30 »
Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.


Dudo49

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #7 am: 08.11.2019 12:06 »
Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.

ok, vielen Dank. Ich werde da mal freundlich auf den Busch kopfen. Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung wäre jetzt glaube ich nicht die Eskalationsstufe, die ganz vorn anstünde, zumal ich ja noch in der Probezeit bin. Ich baue erst mal darauf, dass man mir da auch so entgegenkommt. Mal schauen.

Lars73

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #8 am: 08.11.2019 12:12 »
Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.

Dudo49

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #9 am: 08.11.2019 13:26 »
Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.

Wie geschrieben, die Tätigkeit als solche lässt eine Eingruppierung in 11 zu, es sei denn die einschlägige Berufserfahrung fehlt, dann eben eine niedrigere Eingruppierung. Dieses Konstrukt erschien mir seltsam.
Mit Entgegenkommen meinte ich im Übrigen eher den Ton, der angeschlagen wird, also nicht direkt mit Gerichtsverfahren drohen, sondern in gebotener Kollegialität (die Personaler sind ja auch Kollegen...), auf Unklarheiten aufmerksam machen.

Spid

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #10 am: 08.11.2019 13:38 »
Die auszuübende Tätigkeit läßt überhaupt keine Eingruppierung zu, sie führt zwingend zu einer Eingruppierung, da die Eingruppierung sich unmittelbar aus den tariflichen Normen ergibt. Dem AG kommt dabei keinerlei Ermessen zu. Du hattest auch nicht geschrieben, die Tätigkeit ließe eine Eingruppierung in E11 zu, sondern ausgeführt, daß die Stelle so ausgeschrieben gewesen sei, daß eine Eingruppierung bis zur E11 erfolgen könne. Weder Ausschreibung noch Rechtsmeinung des AG kommt bei der Eingruppierung irgendeine Relevanz zu.

Das gerichtliche Durchsetzen von Ansprüchen steht doch noch sehr niedrig auf der Eskalationsskala, deren Spitze ja selbst dann noch nicht erreicht ist, wenn Du dem regionalen Radiosender lächelnd ein Interview gibst, während die Staatsanwaltschaft reihenweise Aktenkartons und Computer herausschleppt, um sie im aufgrund Deiner Strafanzeige eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges zu verwenden. Davon ab verklagt man nicht die Personaler, man verklagt den AG - und der ist im öD eine juristische Persönlichkeit, die mithin Kollegialität weder erweisen noch in Anspruch nehmen kann.

Dudo49

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #11 am: 11.11.2019 11:03 »
Ein kurzes Update: Nach erneuter Nachfrage, worauf die Eingruppierung basiere un dob ich etwas Schriftliches haben könne, teilte mir die Personalabteilung mit, es sei eine "interne Regelung", zu der man mir "leider kein entsprechendes Dokument zur Verfügung stellen" könne. Im Übrigen beruhe die kurze und vage Tatigkeitsbeechreibung auf einen Erlass von höchster Stelle. Den Erlass lässt sich frei zugänglich einsehen.

Ich überlege gerade, wie hier weiter vorzugehen wäre. Gedacht hatte ich, mich an die hausinterne Arbeutnehmervertreung zu wenden. Über einen Rat würde ich freuen.


Chrille1507

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #12 am: 11.11.2019 11:18 »
Ich überlege gerade, wie hier weiter vorzugehen wäre. Gedacht hatte ich, mich an die hausinterne Arbeutnehmervertreung zu wenden. Über einen Rat würde ich freuen.

Ich kann gut verstehen, dass man nicht sofort die "großen Geschütze" auffahren will aber ich denke die Ausführungen von Spid sollten wirklich in Erwägung gezogen werden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #13 am: 11.11.2019 13:02 »
Sind deine aktuell ausgeübten Tätigkeiten denn die einer E11/E10?
Falls ja, schriftlich fixieren und das PA auffordern zu bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ansonsten nicht mehr deine ausgeübten Tätigkeiten ausüben darfst.

Wenn du Muffe wegen Probezeit hast, dann halt warten bis diese um ist.

Grinsekatze

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Antw:Eingruppierung TVL
« Antwort #14 am: 11.11.2019 13:06 »
Diese "Sonderregelung" kommt mir sehr bekannt vor. Du bist auch sicher nicht der/die Erste, der/die sich daran stört.

Wurde Dir denn nicht vor der Einstellung, mitgeteilt wie die Stelle eingruppiert ist bzw. mit welcher Eingruppierung Du eingestellt wirst? Zu dem Zeitpunkt wäre es ja noch vergleichsweise einfach gewesen sich mit dem AG zu einigen oder eben nicht.