Autor Thema: PKV in Elternzeit  (Read 4270 times)

Tweety

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PKV in Elternzeit
« am: 09.11.2019 08:22 »
Hallo,

wie viel Unterstützung erhält man bzgl. Pkv in der Elternzeit? Beide Elternteile A6 Bund.  Ich hatte bereits gelesen, dass eine Unterstützung von bis zu 31 Euro möglich ist.  Jedoch alle Besoldungsgruppen unter A8 können ggf. voll erstattet werden.  Kennt sich jemand aus oder war in der gleichen Situation?

Viele Grüße

BStromberg

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Antw:PKV in Elternzeit
« Antwort #1 am: 19.11.2019 07:22 »
Die Infoseite fand ich damals ganz hilfreich für einen Grobüberblick:
https://info-beihilfe.de/ratgeber-beihilfe/elternzeit-und-beihilfe/

Für NRW z.B. gibt's auch ein paar nette Übersichten zum Einstieg:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_beih_beurlaubung_elternzeit_0.pdf
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/info_beso_elternzeit.pdf

... deckt sich (zumindest in NRW) mit deinen Angaben. Musst halt mal nach den bundesrechtlichen Besoldungsvorschriften recherchieren, die sind (meist, aber nicht immer) vergleichbar.

"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Tweety

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Antw:PKV in Elternzeit
« Antwort #2 am: 19.11.2019 20:24 »
Vielen lieben Dank für deine Bemühungen.  Ich habe beim BVA bereits angefragt, aber die verstehen anscheinend meine Frage nicht. Kommt mir so vor, als wenn ich die erste Person bin, die so etwas fragt. Ich werde verwiesen auf die Personstelle, die wiederum verweisen mich wieder an das BVA. Ich drehe mich im Kreis. Anscheinend ist dieses Thema unbekannt..... :/

Mayday

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Antw:PKV in Elternzeit
« Antwort #3 am: 20.11.2019 14:09 »
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
§ 9 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen:

(2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Pacodemias

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Antw:PKV in Elternzeit
« Antwort #4 am: 21.11.2019 06:55 »
Bis auf die Zusatztarife bekommst alles erstattet.

Wenn Ihr beide Beamte seid, und es Euer zweites Kind sein sollte, dann könnt ihr für die Zeit der Elternzeit beide 70 % Beihilfe-Anspruch bekommen.

Denn für den der in Elternzeit gilt der Beihilfeanspruch, am Tag vor Beginn der Elternzeit.

Wenn ihr dann ab dem nächsten Monat das Kindergeld (somit auch den Familienzuschlag) dem übertragt, der nicht in Elternzeit ist, hat dieser dann auch die 70% Beihilfe.