Änderung Tätigkeitsbeschreibung

Begonnen von MeinerEiner, 04.10.2019 08:19

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MeinerEiner

Die Sache mit dem Häftigkeitsgrundsatz habe ich soweit verstanden, aber gilt nicht ein anderes zeitliches Maß, wenn es in einer Entgeltgruppe explizit angegeben ist?

In Entgeltgruppe 8 werden doch 1/3 selbstständige Leistungen vorausgesetzt. Wenn der Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen erforert und einen Zeitanteil von 40 % an der Gesamttätigkeit hat, wäre doch dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt, oder nicht?


Spid

Ja. Sind jedoch mehrere Teile der EGO betroffen, erfolgt die Ergebnisermittlung via Entgeltgruppenvergleich.

MeinerEiner

Das heißt also, wenn bei 6 Arbeitsvorgängen beispielsweise 5 dem Teil 2 zugeordnet wären und nur einer dem Teil 1 diese Regelung schon greifen würde?

Spid

Es kommt nicht auf die Zahl der Arveitsvorgänge an, sondern auf den zeitlichen Umfang. Stammen Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang von mindestens 50% aus dem selben Teil/Abschnitt der EGO, ist zunächst der Anforderungsvergleich und dann der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen und das für den TB günstigere Ergebnis zu nehmen, ist das nicht der Fall, ist lediglich der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen.

MeinerEiner

Ich habe zu 40 % Tätigkeiten als Physiklaborant, die dem Teil 2 Abschnitt 22 / 22.4 zugeordnet sind.

Wenn nun korrekterweise meine IT-Tätigkeit aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes nicht wie momentan dem Teil 1, sondern dem Teil 2 Abschnitt 11 / 11.4 zugeordnet wäre, würde sich der Sachverhalt ändern oder kommt es auch explizit auf den Abschnitt/Unterabschnitt an?

Spid

Es kommt auch auf den Abschnitt/Unterabschnitt an, da die Tätigkeitsmerkmale bspw. von Tierärzten nicht auf denen von Ingenieuren aufbauen - und die von Laboranten nicht auf denen von IT-Lern.

MeinerEiner

Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen!

Da bin ich diesbezüglich erst einmal im Bilde und schaue mal wie man die Tätigkeitsbeschreibung korrigieren müsste, um als Staatsdiener nicht so abgekocht zu werden :)

Beste Grüße


Wastelandwarrior

Und weil das alles so ist, unternimmt ein vernünftiger Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationshoheit ALLES um so ein Quatsch zu verhindern.  ;D

Spid


Wastelandwarrior

Übertragung von Aufgaben unterschiedlicher Teile/Abschnitte. Keep it simple. Fehleranfällig, arbeitsaufwendig, fast immer unnötig.

Spid

Wenn es um keep it simple geht, ist es doch gerade gut, eine Mischtätigkeit aus 3 Abschnitten mit jeweils weniger als 50% zu übertragen...

Wastelandwarrior

lol... nun ja. Keep it cheap. Gibt es ja auch noch. :-)

Spid

Es ist definitiv am einfachsten, da somit der Anforderungsvergleich entfällt - und ganz sicher nicht die für den AG günstigere Variante, ansonsten hätte das BAG in seiner Rechtsprechung nicht die Vornahme eines Entgeltgruppenvergleichs auch in den Fällen für unabdingbar angesehen, in denen der Anforderungsvergleich vorzunehmen ist, mit der Maßgabe, das das für den AN günstigere Ergebnis die Eingruppierung darstellt.

Wastelandwarrior

Ok, einfacher ist es. Aber um beim Beispiel 6 aus den Ausfüllhinweisen des BMI zur Tätigkeitsbewertung zu bleiben: Anforderungsbetrachtung E4, Entgeltgruppenbetrachtung E 9a. Sowas überträgt man nicht. Es ist ja nicht so, dass sich die Aufgaben aus der Mitte des Raumes von selbst ergeben. Normalerweise sollte mit Verstand übertragen werden.

Spid

Also wir schneiden unsere Arbeitsplätze danach zu, wie man die Aufgaben am besten bewältigen kann - und nicht danach, ob sich Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit ergeben.