Sofern deine Probezeit nicht verkürzt wird, empfehle dir einen Antrag auf "Beurteilung aus besonderem Anlass" zu stellen. In diesem Antrag würde ich auf den § 19 (3) verweisen.
Mit der Beurteilung bist du auch für die kommenden Ausschreibungen gewappnet und kannst diese gleich mit zur Bewerbung heranziehen.
Inwiefern werden die Kriterien der Bestenauslese angewandt, wenn ein Bewerber keine Beurteilung vorliegen hat?
Die Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) erfolgt i. d. R. anhand der dienstlichen Beurteilung (+Auswahlgespräch). Sollte keine dienstliche Beurteilung vorliegen - oder ist die letzte älter als ein Jahr - wird die die ausschreibende Behörde dich, bzw. deinen Vorgesetzten um eine dienstlichen Beurteilung bitten.