@Kaffeetassensucher
Wann du dein Attest vorlegst, ist nicht relevant, sondern dass du deine Krankheit
unverzüglich deinem AG anzeigst/mitteilst. Das Attest kann zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
Es gibt keine Anzeigepflicht im Urlaub, siehe BAG Urteil vom 15.12.1987 - 8 AZR 647/86.
Ich entnehme aber dem Urteil, dass der TB unverzüglich anzeigen muss, wenn der TB die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet haben möchte.
Die Personalabteilung hat ein Problem damit, dass der Mitarbeiter nicht sofort am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit angerufen hat? Der AG braucht es im Urlaub auch nicht sofort zu wissen. Es besteht kein Bedarf der Umplanung.
Na und? Das ist für die rechtlichen Anspruch unerheblich. Der TB muss unverzüglich anzeigen, wenn er ab den ersten Tag den Urlaubsanspruch erstattet haben möchte. Und nun echt mal, mal das Telefon in die Hand zu nehmen und anzurufen, dies ist den meisten auch bei Arbeitsunfähigkeit möglich.
Ohne das es hier relevant ist, die rechtliche Situation für Beamte ist nach Thür und anderer UrlVO ebenso:
Werden Beamte während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den gewährten Urlaub angerechnet.