Autor Thema: Urlaubsabgeltung nach neuer Rechtsprechung des EuGH & BAG  (Read 3447 times)

Tutor

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Ich war bis 2016 an der Uni angestellt. Ich konnte meinen Jahresurlaub nicht nehmen, da man mich nachweislich bis zum letzten Arbeitstag gebraucht hat. Erst 2019, nach dem ich zufällig über die neue Rechtsprechungen des EuGH und BAG gelesen hatte, habe ich die Uni-Verwaltung angeschrieben und um Abgeltung der Urlaubstage gebeten. Als Anwort verweist die Uni-Verwaltung auf §37TV-L, wonach Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.

Bei Themen zur Urlaubsabgeltung heißt immer wieder im Netz, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muß, dass man den Urlaub nimmt. Da nun dieser Schritt fehlt, habe ich eine reele Chance meine nicht genommenen Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen?

Vielen Dank ...

Spid

  • Gast
Nein, siehe die vom AG angeführte tarifliche Norm.

Fragmon

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Sprich der Urlaub ist eventuell noch nicht verfallen, aber er lässt sich finanziell nicht mehr abgelten.

Texter

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Ist der Urlaub nicht spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres verfallen?

Spid

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In der Sachverhaltsschilderung kommt kein Verfall von Urlaubsansprüchen vor. Sie waren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2016 abzugelten. Der Abgeltungsanspruch ist aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist verfallen.

Tutor

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Dankeschön ... Ich hatte gehofft, dass EU-Recht über das Länder-Recht steht und dass somit ich doch noch eine Chance habe meinen nichtgenommenen Urlaub ausbezahlt zu bekommen.

WasDennNun

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Das EU Recht sagt aber nichts über die Anwendung von §37 des Tarifrechts aus.
Geschweige denn das mir eine EuGH Rechtssprechung bekannt wäre, die etwas mit deiner SV im Zusammenhang steht.

Du hast schlichtweg es versäumt die Auszahlung deines Urlaubes zu rechtzeitig zu fordern.