Autor Thema: Personalakte - Einsichtsrecht  (Read 2495 times)

BVB

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Personalakte - Einsichtsrecht
« am: 12.11.2019 16:09 »
Hallo,

man hat ja das Recht auf Einsicht in die Personalakte. Wenn ich also der Personalabteilung mitteile, dass ich meine Personalakte einsehen möchte, müssen die mir das gewähren. Zwar nicht sofort und 24/7, aber schon.

Darf denn die Personalabteilung oder der Dienstherr selbst etwas vorher aus der Personalakte entfernen oder schwärzen?

Habe ich das Recht dazu, Kopien zu machen oder etwas abzufotografieren?

Was gehört alles nicht rein? Darf da z. B. der dienstliche E-Mail-Verkehr zwischen mir und dem Dienstherren drin sein? Oder irgendwelche Auszüge aus sozialen Medien, Foren ...? Oder irgendwelche persönlichen Vermerke? Oder irgendwelche Eintragungen, von denen ich hätte vllt in Kenntnis gesetzt werden müssen, es aber nicht getan wurde (nur mal paar Beispiele: wenn meine Arbeitsleistung nicht stimmen sollte, wenn ich vllt mal vergessen haben sollte, mich ein- oder auszustempeln, dass aber im Nachgang der Personalabteilung mitgeteilr habe, wenn es Ärger unter KollegInnen gab ...)?

Was muss ich tun, wenn da was drin sein sollte, was da nicht reingehört, zumindest in meinen Augen? Anmerkung es gibt zumindest keine Ermahungen oder Abmahnungen! Schreibe ich den Dienstherren dann an und bitte auf Entfernung unter Fristsetzung von wie lange? Muss ich eine Stellungnahme schreiben?

Was sind da so passende Gerichtsurteile?

Besten Dank.

Gruß

Mask

  • Gast
Antw:Personalakte - Einsichtsrecht
« Antwort #1 am: 12.11.2019 16:25 »
Beamter oder Angestellter (je nachdem ändert sich die Rechtsgrundlage). Für einen Beamten ergibt sich die Führung der PA aus § 50 BeamtStG iVm des jeweiligen Landesrechts.

Nach § 50 II  BeamtStG  gehören zur PA alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.

Vorgänge über persönliche und dienstliche Verhältnisse betreffen einen Beamten aber nur dann, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis besteht (BVerwG, Urteil vom 26. 1. 1978 - 2 C 66/73) 
Ein Beschwerdevorgang, der das Verhalten eines Beamten betrifft, ist nur dann materieller Bestandteil der Personalakte, wenn sich die Dienstaufsichtsbeschwerde als begründet erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. 12. 2010 - 12 M 21/10)
Einfache, auf die Amtsführung bezogene Missbilligungen sind kein zulässiger Gegenstand der Personalakte, da sie sich weder auf die Rechtsstellung noch auf die dienstliche Verwendung des Beamten beziehen. (OVG Koblenz, Urteil vom 28-10-1994 - 2 A 10721/94)
ABER: Der Beamte hat  keinen Anspruch darauf, dass disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten aus seinen Personalakten entfernt werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Vorermittlungsverfahren eingestellt wurde . (BVerwG, Beschluß vom 20-02-1989 - 2 B 129/88).

Es kommt daher schon sehr explizit auf den genauen Inhalt und warum es sich in der Akte befindet an;

Bei "vergessenem Stempeln" kommt etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Arbeitszeitbetrug in Betracht, dann wäre die Aufbewahrung zulässig.

Auch bei Äußerungen auf sozialen Medien, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen, wäre eine Aufnahme in die PA zulässig, ist aber wie gesagt bei den wenigen Infos alles "ins Blaue" geraten.