Dann ist die Betriebsvereinbarung immer noch unzulässig, da sie einen bereits abschließend tariflich geregelten Sachverhalt zu regeln versucht, zudem ist es selten dämlich, Betriebsvereinbarungen zu schließen, die inhaltsgleich zu ohnehin geltenden tariflichen Regelungen sind - was auch dazu führt, daß Du kein Glück hattest, daß Dein AG Dir derlei gewährte, sondern Du hattest einen tariflichen Anspruch nach §29 e) cc) TVÖD.
Dü Fragen des TE - soweit sie tarifliche Sachverhalte berühren - wurden erschöpfend und abschließend beantwortet.
Wer den Sachverhalt auch nur im Ansatz durchdringt, erkennt doch sofort, gegen wen sich ein solcher Vorwurf allein richten kann: auf Personen, die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit zum Nachteil des AG die BV anwenden.