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Neue Stellenbeschreibung

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Dust:
Ja oder so, aber auf jedem Fall ergibt sich der Anspruch.

Dust:
Hallo,

also ich muss das Thema nochmal aufgreifen, weil vor kurzem die Rückmeldung kam, das es sich um keine maßgebliche Änderung handelt und es somit bei der E 9b bleibt. :-[ Also die Änderung macht nur 3 Prozent aus, und ist daher nicht maßgeblich. Die Stelle ist also weiterhin mit E9c bewertet, ich bekomme aber weiterhin die E9b aufgrund des nicht gestellten Antrags von 2017.

Ist das so korrekt?

Spid:
Nein. Die Tarifvertragsparteien haben Bestandsschutz für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit vereinbart - nicht für weitestgehend unverändert auszuübende Tätigkeit, nicht für nur geringfügig verändert auszuübende Tätigkeit, sondern für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Lars73:
Das ist nach meinen wissen bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Ggf. müsste man es bis zum BAG tragen. Grundsätzlich kennt die tarifliche Regelung keine Bagatellgrenze für die Aufgabenänderung.

Wobei hier ja nicht nur die 3% sondern auch die Verschiebung der Zeitanteile von 70% und  27% zu 52% und 43% zu beachten sind. Spätestens dort wird man kaum mehr von einer nicht relevanten Änderung sprechen können. (Natürlich auch Abhängig was es für Arbeitsvorgänge sind.)

Dust:
Oh man, das hab ich auch versucht zu erklären. Nur es wird darauf bestanden, das die Änderung, auch die Änderung der Zeitanteile, nicht maßgeblich ist und es weiterhin bei einer E9c bleibt. Das ist ja auch in Ordnung, nur wollen die mich weiterhin mit der E9b eingruppieren.  Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?

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