Autor Thema: Neue Stellenbeschreibung  (Read 20598 times)

Spid

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« Antwort #45 am: 14.02.2020 12:56 »
Halt das Forum bei Beschreiten des Rechtsweges bitte auf dem laufenden, die Rechtsprechung wird ggfs. richtungsweisend sein.

Wastelandwarrior

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« Antwort #46 am: 18.02.2020 15:32 »
Ich sage mal: keine Chance, weil am Sinn und Zweck der Regelung vorbei. Bestandsschutz, der sich so leicht aushebeln ließe, ist keiner. Einvernehmlich oder mit Änderungskündigung geht das, aber nicht im Direktionsrechtsweg. Insofern ist Beispiel 3 aus den DFH des Bundes (E 1.2.5) schlicht ein Spezialfall, wenn die Eingruppierung beide Male EG6 ist (hoffentlich). Sollte nach "Entzug" die Eingruppierung EG5 sein, ist dem AG kein Direktionsrecht gegeben. Steht auch im folgenden Abschnitt der DFH.... schlechte Redaktion. :)

Ich sehe das BAG mindestens bei "rechtlich erheblichem Umfang", wenn nicht bei "eingruppierungsrelevant".

Aber in der Tat wäre das sehr interessant. So oder so.

Spid

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« Antwort #47 am: 18.02.2020 15:36 »
Wo wird denn der Bestandsschutz ausgehebelt? Die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist ja nur einvernehmlich möglich - und das wäre jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die in eine andere Entgeltgruppe führte. Mithin gibt es nichts, was darauf hindeutet, daß „unverändert“ etwas anderes bedeuten sollte als unverändert.

Hain

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« Antwort #48 am: 19.02.2020 09:56 »
Wo wird denn der Bestandsschutz ausgehebelt? Die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist ja nur einvernehmlich möglich - und das wäre jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die in eine andere Entgeltgruppe führte. Mithin gibt es nichts, was darauf hindeutet, daß „unverändert“ etwas anderes bedeuten sollte als unverändert.
Das notwendige Einvernehmen würde ich bei dieser Regelung allerdings zumindest als rechtlich nicht problemfrei ansehen. Es gibt ausreichend Konstellationen, die auch bei unserem Personalkörper schon zum Tragen gekommen sind, in denen weder Arbeitgeberin noch Beschäftigte die Veränderung der Tätigkeit beeinflussen/verhindern konnten (Aufgaben nach Gesetzesänderung entfallen oder hinzugekommen, selbstständige Leistungen erforderlich geworden oder entfallen).

Spid

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« Antwort #49 am: 19.02.2020 10:22 »
Es geht ja nicht um die Tätigkeit, es geht um die auszuübende Tätigkeit. Gesetzesänderungen haben keinen unmittelbaren Einfluß, sL ergeben sich nur, wenn entsprechende Ermessensspielräume u.ä. übertragen werden.

Dust

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« Antwort #50 am: 19.02.2020 11:21 »
Hallo,

ich muss auch nochmal stören, das es ja nun kompliziert ist in diesem Fall ist ja hinreichend bekannt. Wie die Chancen auf Erfolg stehen kann ich auch nicht sagen, es weiß leider keiner so richtig. Die Meinungen gehen da tatsächlich auseinander.

Eine Sache hätte ich gerne noch erklärt, und ob sich daraus eventuell noch Ansprüche ableiten lassen.

Es sind ja nun mehrere Stellenausschreibungen erfolgt, zu jeweils 4 Stellen, alle mit der gleichen Tätigkeit.

Die ersten beiden vom Januar und April 2019 mit der E9b ausgeschrieben.

Die anderen beiden vom Juni und September 2019 mit der E9c ausgeschrieben.

Es handelt sich um die gleichen Stellenbezeichnungen und Tätigkeiten, in keiner Ausschreibung sind Abweichungen. Es muss doch irgendwas gewesen sein, das auf einmal anders ausgeschrieben wird??

Ergeben sich daraus eventuelle Ansprüche auf die E9c? ???


Spid

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« Antwort #51 am: 19.02.2020 11:24 »
Aus dem geschilderten Sachverhalt lassen sich keine Ansprüche ableiten. Sie sind tariflich völlig unbeachtlich.

Dust

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« Antwort #52 am: 19.02.2020 11:39 »
Merkwürdig finde ich es dennoch. Was ist denn mit denjenigen die sich Anfang des Jahres auf die E 9b Stelle beworben haben und den Kollegen gegenüber sitzen, die sich Ende des Jahres auf die E9c beworben haben?

Haben die keine Möglichkeit?

Kaiser80

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« Antwort #53 am: 19.02.2020 11:40 »
Die 2.  Frage wurde doch schon beantwortet.

Dust

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« Antwort #54 am: 19.02.2020 11:44 »
Ja ich weiß, ich kann es mir nur nicht vorstellen das es da keine Möglichkeit gibt. Da muss die die entgeltordnung irgendwas vorsehen  ???

Lars73

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« Antwort #55 am: 19.02.2020 12:41 »
Entscheidend ist ob die Aufgaben die übertragen wurden nach E9b oder E9c zu bewerten sind. Wenn es Aufgaben nach E9c sind (und eventuelle Voraussetzungen in der Person erfüllt sind) kann die Bezahlung nach E9c schriftlich geltend gemacht werden. Wenn dies nicht hilft könnte Klage eingereicht werden.

WasDennNun

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« Antwort #56 am: 19.02.2020 13:01 »
Es sind ja nun mehrere Stellenausschreibungen erfolgt, zu jeweils 4 Stellen, alle mit der gleichen Tätigkeit.
Gleich aber nicht identisch!? Also gleich in den Zeitanteilen und AVs?
Falls ja, guckste was Lars schrieb, falls nein, dann hätte man sich ja auf die Stellen bewerben können.

Dust

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« Antwort #57 am: 19.02.2020 13:42 »
Sind identisch. Ich hätte mich darauf bewerben können, allerdings hatte ich Spid in einem anderen thread so verstanden, das eine Bewerbung auf eine inhaltsgleiche Stelle keine Auswirkungen hätte

Spid

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« Antwort #58 am: 19.02.2020 13:45 »
Das ist zutreffend. Eine identische auszuübende Tätigkeit ist nunmal der Inbegriff einer unverändert auszuübenden Tätigkeit und somit ungeeignet, den Bestandsschutz aus der Überleitung zu beenden.

nichts_tun

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« Antwort #59 am: 19.02.2020 21:54 »
Sind identisch. Ich hätte mich darauf bewerben können, allerdings hatte ich Spid in einem anderen thread so verstanden, das eine Bewerbung auf eine inhaltsgleiche Stelle keine Auswirkungen hätte

Es wäre aber dann widersprüchlich gewesen, wenn dein AG dir die EG 9c nach der erfolgreichen Bewerbung zugesteht, da sich ja an deinen Tätigkeiten nichts geändert hätte.

Wie ausgeführt, eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist dir zu raten.