Autor Thema: Recht auf Enternung aus Personalakte  (Read 3107 times)

jeckernarr

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Recht auf Enternung aus Personalakte
« am: 13.11.2019 18:29 »
Hallo,

ein Arbeitsverhältnis endete vor über 3 Monaten und wurde zum Ende der Probezeit fristgerecht ordentlich gekündigt.

Ein Arbeitszeugnis wurde ausgestellt.

In der Personalakte befinden sich noch z. B.  ein Aktenvermerk, woraufhin die Kündigung ausgesprochen wurde.

Hat man jetzt das Recht, dass dieser Aktenvermerk aus der Personalakte entfernt wird? Falls ja, wo steht das bitte geschrieben? Dieser Aktenvermerk ist ja nicht mehr von Belang, das Arbeitsverhältnis wurde beendet, eine Kündigungsschutzklage kann man nicht mehr einreichen ...

Besten Dank vorab.

MfG

Lars73

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Antw:Recht auf Enternung aus Personalakte
« Antwort #1 am: 13.11.2019 19:15 »
Es kommt auf den Inhalt des Vermerks an. Auch ist zu beachten, dass sich ja ggf. noch streitigeiten zum Arbeitszeugnis ergeben können. Auch mag es ein Interesse des Arbeitgebers geben diese Information zu haben wenn du dich dort erneut bewirbst.

jeckernarr

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Antw:Recht auf Enternung aus Personalakte
« Antwort #2 am: 13.11.2019 20:02 »
Was ist, wenn aus dem Aktenvermerk Dinge hervorgehen, die zur Probezeitkündigung geführt haben, die aber der Ansicht des Arbeitsnehmers nach, nicht stimmen oder zumindest nicht vollumfänglich und der AN dazu auch nicht angehört wurde?

In diesem Hause sollte niemand wirklich arbeiten (mehr) wollen! ;-)

clarion

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Antw:Recht auf Enternung aus Personalakte
« Antwort #3 am: 13.11.2019 20:11 »
Hallo wenn Du weiterhin im öD Arbeiten willst, wird im Bewerbungsverfahren oft Akteneinsicht gefordert. Insofern sollte Dir an einer Aktenbereinigung gelegen sein.

jeckernarr

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Antw:Recht auf Enternung aus Personalakte
« Antwort #4 am: 13.11.2019 22:14 »
Das wusste ich gar nicht! O_O Woraus ergibt sich diese Praxis?

Und wie formuliert man das am "wasserdichtsten"? :-/ Gibts da Rechtsvrundlagen und, oder Gerichtsurteile?

Lars73

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Antw:Recht auf Enternung aus Personalakte
« Antwort #5 am: 14.11.2019 06:30 »
Eine Pflicht zur Anhörung gibt es dort erst mal nicht. (Auch dies ist wieder Abhängig vom genauen Inhalt und den Details.
Objektiv falsche Aussagen sind zu berichtigen oder zu entfernen. Die Beweislast liegt hier beim (früheren) Arbeitnehmer.

Ja es gibt eine Vielzahl von Urteilen. Falls man die Sache für kritisch hält wäre zu entscheiden ob man einen Anwalt beauftragt. Ggf. nach dem ersten eigenen Versuch.

Man kann versuchen sich Argumentativ hier ranzuhängen: LAG Sachsen-Anhalt 23.11.2018 5 Sa 7/17
Auch wenn es um eine ältere Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte (nach Ausscheiden aus dem Unternehmen geht).