Nein, eben nicht. Das bedeutet, daß es unter den genannten Umständen - mehr als 50% Lehrtätigkeit - in jedem Fall eine solche ist, bei der die Tätigkeit ihr Gepräge dadurch erhält - und zwar ohne daß weitere Prüfung erforderlich wäre. Bei 50% oder weniger müsste man prüfen, ob die auszuübende Tätigkeit insgesamt ohne die Lehrtätigkeit denkbar wäre.