Autor Thema: Eingruppierungsfeststellungsklage mit Ziel E 12 als Leiter einer IT-Gruppe  (Read 4028 times)

Addams

  • Gast
Hallo allerseits,

gleich vorneweg: Es handelt sich bei diesem Thema um einen fiktiven Fall, trotzdem würde mich interessieren, wie sich dieser Fall abspielen würde. Zur Vereinfachung liste ich hier die Tätigkeitsmerkmale der E 12 im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik auf:

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer  Erfahrung,  deren  Tätigkeit  sich  mindestens  zu  einem  Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fall-gruppe 2 heraushebt.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens

a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder

b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



Folgende Ausgangslage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einer Verwaltung:

Ein Mitarbeiter ist durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt, welche aus ihm als Leiter sowie drei unterstellten Beschäftigten besteht. Eine Eingruppierung in E 12 aufgrund der aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in Punkt 1 und 2 entfällt, da diese nicht erfüllt sind.

Strittig ist nun der Punkt 3. Laut Rechtsmeinung des Arbeitgebers ist nur einer der drei unterstellten Beschäftigten in E 10 eingruppiert, die anderen beiden Beschäftigten sind laut Rechtsmeinung knapp darunter eingruppiert. Da die auszuübenden Tätigkeiten der drei Beschäftigten aber nahezu identisch sind, auch von den Zeitanteilen her, ist nicht auszuschließen, dass hier ein Eingruppierungsirrtum vorliegt, und dass die Tätigkeiten der drei unterstellten Beschäftigten korrekterweise in E 10 eingruppiert sind. Für den fiktiven Fall gilt die Annahme, dass die drei Beschäftigten tatsächlich in E 10 eingruppiert sind, und der Arbeitgeber sich in seiner Rechtsmeinung irrt.

Wenn nun der Leiter der IT-Gruppe eine Eingruppierungsfeststellungsklage in die Wege leitet, um sein ihm nach Punkt 3b (eigentlich) zustehendes Gehalt nach E 12 einzuklagen, hätte dies Aussicht auf Erfolg? Würden in diesem Fall die in Frage stehenden Eingruppierungen der unterstellten Beschäftigten ebenfalls überprüft? Oder "schlägt" hier die Rechtsmeinung des Arbeitgebers die Tarifautomatik solange, bis die beiden vom Eingruppierungsirrtum ebenfalls betroffenen unterstellten Beschäftigten per Eingruppierungsfeststellungsklage erfolgreich das ihnen zustehende Entgelt nach E 10 einfordern?

Spid

  • Gast
Alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art sind durch Gerichte der Tatsacheninstanzen überprüfbar. Die begehrte Feststellung wäre also grundsätzlich erreichbar.

Addams

  • Gast
Vielen Dank für die Antwort. Gibt es dazu konkrete Fälle, die bereits vor Gericht verhandelt wurden, egal ob mit positivem oder negativem Ausgang? Dabei wäre es auch egal, ob es ein Urteil aus dem Bereich IT wäre, da es eingruppierungsrelevante Unterstellungsverhältnisse ja auch in anderen Bereichen der Verwaltung gibt.

Spid

  • Gast
Ich vermag mich an keinen Fall erinnern, bei dem dies mal versucht wurde.