Autor Thema: Überführung in Entgeltgruppe 9a. Vorher "große" 9. Rechtens?  (Read 5707 times)

oofie

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Hallo zusammen,

ich hab meine Stelle im öffentlichen Dienst im August angetreten und wurde direkt der "großen" 9 zugeordnet.
Im Oktober wurde ich nun in die Entgeltgruppe 9a überführt, sprich herabgestuft.
Ist dieses Vorgehen so in Ordnung?
Einer der Gründe wieso ich diese Stelle angenommen habe, war natürlich auch das Gehalt.


Viele Grüße
oofie


Spid

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Nein.

Novus

  • Gast
Widerspruch einlegen und Gehalt einfordern.
Es muss ja einge Begründung / einen Anlass gegeben haben, oder es ist einfach ein Fehler. Auf jeden Fall sofort schriftlich widersprechen.

Grüße

Spid

  • Gast
Inwiefern wäre ein "Widerspruch" ein geeignetes oder auch nur vorgesehenes Instrument? Der AG wird hier nicht als Behörde, sondern als AG tätig.

Man kann dem AG seine gegenteilige Rechtsmeinung darlegen, man kann aber auch direkt Klage erheben.

Lars73

  • Gast
Im Arbeitsvertrag oder sonstigen Dokumenten stand, dass es eine E9 mit "normaler" Stufenlaufzeit ist?

Novus

  • Gast
Inwiefern wäre ein "Widerspruch" ein geeignetes oder auch nur vorgesehenes Instrument? Der AG wird hier nicht als Behörde, sondern als AG tätig.

Man kann dem AG seine gegenteilige Rechtsmeinung darlegen, man kann aber auch direkt Klage erheben.

Weil es hier funktioniert: wird der Aufsichtsführenden Behörde -und das sind bei den Ländern nunmal die Regierungspräsidien, oder entsprechende Ämter- ein solcher Widerspruch eingereicht kommt dieser in die Rechtsabteilung und kann kann dort nicht verloren gehen, bzw. muss irgendwann bearbeitet werden.
Zudem ist die Geltendmachung der Ansprüche notwendig um kein Geld zu verlieren sollte der Streit längerfristig andauern.

Über den Rechtsbegriff des Widerspruches und seiner fehlerhaften Verwendung zu sinnieren ... kann Glücklich machen, muss es aber nicht. Ich stehe auf dem Standpunkt: "it´s not stupid if it works"

Diese Arbeitgeber sind zumeist nunmal Behörden, also gehen sie den bekannten Weg- tatsächlich wird hier in allen Ämtern und Präsidien auf Landesebene die Eingruppierung als "behördliche Entscheidung" geführt. Ist falsch, i know.

Sachlich richtig wäre dann der Einspruch!

Spid

  • Gast
Nein, auch das wäre nicht zutreffend. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich. Es besteht nicht einmal eine Verpflichtung des AG, einen "Widerspruch" oder einen "Einspruch" ob ihrer jeweiligen Unbeachtlichkeit überhaupt zu beachten, geschweige denn zu bearbeiten. Daß Dein AG ob Deiner Schilderung eine gehäufte Ansammlung von Stuhl ist, mag sein - das sollte man aber weder verallgemeinern noch auf dieses Niveau herabsteigen.

Novus

  • Gast
Nein, auch das wäre nicht zutreffend. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich. Es besteht nicht einmal eine Verpflichtung des AG, einen "Widerspruch" oder einen "Einspruch" ob ihrer jeweiligen Unbeachtlichkeit überhaupt zu beachten, geschweige denn zu bearbeiten. Daß Dein AG ob Deiner Schilderung eine gehäufte Ansammlung von Stuhl ist, mag sein - das sollte man aber weder verallgemeinern noch auf dieses Niveau herabsteigen.

Gut, lassen wir uns also noch auf das Niveu eines Ministeriums herunter.
Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.

Dennoch bleibt der Einspruch im deutschen Wortschatz eine förmliche Willenserklärung mit welcher einer Entscheidung oder einem Verfahren (bspw. einer Eingruppierung oder Überleitung) widersprochen wird. Daher ist es eine sinnvolle Entscheidung bei der Stelle Einspruch einzulegen welche die Überleitung vorgenommen hat - das sind drei "klicks" in einem Programm -in BW heists dipsy-. Erkennt die zuständige Person ihren Fehler ist es "wusch Erledigt". Erkennt sie ihn nicht kann geklagt werden. Aber doch bitte erst dann...

Spid

  • Gast
Du kannst gerne mit den Schmuddelkindern spielen, beklag Dich dann nicht, daß Du auch schmutzig wirst. Ich behalte lieber mein hohes Niveau bei. Da der AG als AG und nicht als Behörde tätig wird, gibt es auch keinen Widerspruch, der zu bearbeiten wäre. Da der AG weder eine Entscheidung über die Eingruppierung noch über die Überleitung zu treffen hat und der TB auch völlig ohne das Zutun des AG stets richtig eingruppiert und stets richtig übergeleitet ist, geht Deine Argumentation völlig fehl.

TV-Ler

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Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.
Dennoch ist die Behörde hier nicht Behörde, sondern Arbeitgeber.
Somit muss auch nichts beantwortet werden ...

Edit: Spid war schneller.

Novus

  • Gast
Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.
Dennoch ist die Behörde hier nicht Behörde, sondern Arbeitgeber.
Somit muss auch nichts beantwortet werden ...

Richtig, aber weils eben sonst auch so läuft wirds weiter so gemacht.
In meiner Intention sind Selbstdarstellung und Erhöhung nicht bedacht, daher erläutere ich wie es funktionieren könnte was womöglich dem Fragesteller hilft. Kann jeder draus ziehen was er möchte :)  Ich geh wieder im Schmutz spielen.

EDIT: Eines noch: Fehler passieren - ich selbst habe vor Jahren einen Kollegen falsch Eingruppiert - ein Anruf genügte und ich konnte den Fehler korrigieren. War ja nichts dabei.

So jetzt aber endlich: Schmuddelkinder waren mir immer die liebsten!

Spid

  • Gast
Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.
Dennoch ist die Behörde hier nicht Behörde, sondern Arbeitgeber.
Somit muss auch nichts beantwortet werden ...

Richtig, aber weils eben sonst auch so läuft wirds weiter so gemacht.

Wie ich bereits schrieb: gehäufte Ansammlung von Stuhl.

Zitat
In meiner Intention sind Selbstdarstellung und Erhöhung nicht bedacht, daher erläutere ich wie es funktionieren könnte was womöglich dem Fragesteller hilft. Kann jeder draus ziehen was er möchte :)  Ich geh wieder im Schmutz spielen.

Du denkst also, es wäre hilfreich, wenn Du jemanden rätst, er solle einen wirkungslosen "Widerspruch" einlegen, den der AG ohne ihn zu beachten einfach unter Beachtung des Datenschutzes entsorgen kann? Was ist, wenn sich der Fragesteller auf so einen Unfug verläßt, um dann nach Monaten festzustellen, daß dem AG der Unterschied zwischen Arbeits- und Verwaltungsrecht geläufig ist  und sein "Widerspruch" unter Gelächter als PersDat2 entsorgt worden ist?

Novus

  • Gast
Dann hat er Pecht gehabt?
Das hier ist ein Forum und keine Anwaltskanzlei und da es hier bei "uns" funktionieren würde -zumindest dass sich jemand damit befasst- könnte es hilfreich sein.

Aber da es ein Forum ist darfst du selbst natürlich auch eine Lösungsmöglichkeit vorschlagen, sogar ohne das der Bewährungshelfer direkt informiert wird  ;)

Im Ernst: Der Einspruch gegen diese Überleitung scheint mir der sinnvollste Weg, wird nicht geantwortet kann ers einklagen. Der direkte Weg ist der Beste, die Gründe sollten halt soweit klar sein...

Spid

  • Gast
Wie ich bereits ausführte, gibt es auch nichts wogegen "Einspruch" eingelegt werden könnte. Dem AG kommt keine Entscheidung zu und der TB ist korrekt übergeleitet.

Die Lösungsmöglichkeit habe ich genannt:
Man kann dem AG seine gegenteilige Rechtsmeinung darlegen, man kann aber auch direkt Klage erheben.

WasDennNun

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Man sollte doch ganz einfach und ganz freundlich das Entgelt seiner Eingruppierung fordern (wg §37) natürlich mit Fristsetzung.
Also nix Widerspruch oder Einspruch oder sonstwas.
Wenn der Sachbearbeiter seinen Fehler erkennt, gut und Geld ist flutsch da.
Wenn nicht, dann hoppadihop Klage einreichen.
Wobei noch zu klären wäre, woher der TE diese Information her hat:
wurde direkt der "großen" 9 zugeordnet.
Hoffentlich aufgrund der ihm übertragenden Tätigkeiten und nicht weil irgendeiner da mal was gemurmelt hat.