Inwiefern wäre ein "Widerspruch" ein geeignetes oder auch nur vorgesehenes Instrument? Der AG wird hier nicht als Behörde, sondern als AG tätig.
Man kann dem AG seine gegenteilige Rechtsmeinung darlegen, man kann aber auch direkt Klage erheben.
Weil es hier funktioniert: wird der Aufsichtsführenden Behörde -und das sind bei den Ländern nunmal die Regierungspräsidien, oder entsprechende Ämter- ein solcher Widerspruch eingereicht kommt dieser in die Rechtsabteilung und kann kann dort nicht verloren gehen, bzw. muss irgendwann bearbeitet werden.
Zudem ist die Geltendmachung der Ansprüche notwendig um kein Geld zu verlieren sollte der Streit längerfristig andauern.
Über den Rechtsbegriff des Widerspruches und seiner fehlerhaften Verwendung zu sinnieren ... kann Glücklich machen, muss es aber nicht. Ich stehe auf dem Standpunkt: "it´s not stupid if it works"
Diese Arbeitgeber sind zumeist nunmal Behörden, also gehen sie den bekannten Weg- tatsächlich wird hier in allen Ämtern und Präsidien auf Landesebene die Eingruppierung als "behördliche Entscheidung" geführt. Ist falsch, i know.
Sachlich richtig wäre dann der Einspruch!