Autor Thema: Dienstherrenwechsel Übernahme Dienstverhältnis oder neue Ernennung?  (Read 18017 times)

BStromberg

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Oh, aber Achtung:
„Die dienstherrnübergreifende Versetzung hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt und ein Dienstverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet wird. Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelte (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37/03)“ --> Altersgrenze also vielleicht doch beachtlich?

Soweit richtig, aber die Altersgrenze ist bei der Versetzung irrelevant.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

bettelmusikant

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Oh, aber Achtung:
„Die dienstherrnübergreifende Versetzung hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt und ein Dienstverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet wird. Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelte (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37/03)“ --> Altersgrenze also vielleicht doch beachtlich?

Soweit richtig, aber die Altersgrenze ist bei der Versetzung irrelevant.


Ja aber warum? Weil es kein Grundsatz im engeren Sinn ist? Bei der Versetzung wird ja regelmäßig auch die gesundheitliche Eignung erneut überprüft, da sich ja fast immer auch der Versorgungslastenträger ändert.

BStromberg

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Oh, aber Achtung:
„Die dienstherrnübergreifende Versetzung hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt und ein Dienstverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet wird. Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelte (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37/03)“ --> Altersgrenze also vielleicht doch beachtlich?

Soweit richtig, aber die Altersgrenze ist bei der Versetzung irrelevant.


Ja aber warum? Weil es kein Grundsatz im engeren Sinn ist? Bei der Versetzung wird ja regelmäßig auch die gesundheitliche Eignung erneut überprüft, da sich ja fast immer auch der Versorgungslastenträger ändert.

Weil es sonst in der Praxis schlicht und ergreifend keine Versetzungen mehr gäbe, wenn nur noch lebensjung der Wechsel von A nach B ermöglicht wäre.

Dazu muss man wissen, was die eigentlich Intention hinter dem Einstellungshöchstalter ist.

Das Dienstverhältnis soll zeitlich in einem vernünftigen bzw. halbwegs wirtschaftlichen Verhältnis zur späteren Pensionslast des Dienstherrn (und damit der Kosten der steuerzahlenden Allgemeinheit) stehen!

Es wäre unrentabel und daher auch nicht geboten, einen 55jährigen zu verbeamten... der macht dann nämlich hypothetisch noch 10 Jahre Dienst (vll. sogar bloß die Mindestanwartschaftszeit) und verabschiedet sich dann mit einer (relativ üppigen) Mindestpension in den Ruhestand. Klares "Missverhältnis" zwischen der aktiven Dienstzeit und dem verfassungsrechtlich verbrieften Grundprinzip auf eine lebenslange Alimentation.

Da dieses Argument bei einer Versetzung aber keine Rolle spielt (der Wechsler hat ja eine Beamtenlaufbahn hinter sich gebracht), wird es konsequenterweise hier auch nicht zur Anwendung gebracht. Es spielt natürlich bei der erstmaligen Ernennung eine Rolle, verliert danach aber seinen Mehrwert bzw. seine Legitimationsbasis und braucht für den ernennungsähnlichen Verwaltungakt der Versetzung auch nicht mehr herangezogen werden.

Soweit zur Frage "warum"?  :)
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