Autor Thema: Dienstherrenwechsel Übernahme Dienstverhältnis oder neue Ernennung?  (Read 18014 times)

Wrigleys

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Hallo liebe Forenmitglieder,

bin Beamtin auf Probe und möchte mich vom Bund zum Land Rheinland-Pfalz versetzen lassen.
Nun meine Frage.
Werde ich bei diesem Dienstherrenwechsel vom Land übernommen oder muss ich von diesem neu ernannt werden?
Das Problem bei einer Neuernennung wäre, daß ich bereits die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Neuernennung beim Land überschritten habe.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank.



Mask

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Wenn du versetzt wirst, wird das bestehende Beamtenverhältnis fortgesetzt.

Feidl

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Du wirst vom Land "übernommen", bekommst neue Einweisung in Planstelle, aber keine neue Urkunde. Die gibt es dann erst zur Ernennung auf Lebenszeit.

BStromberg

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Du wirst vom Land "übernommen", bekommst neue Einweisung in Planstelle, aber keine neue Urkunde. Die gibt es dann erst zur Ernennung auf Lebenszeit.

Da müsste ich mich aber schwer vertun, wenn die behördenübergreifende Versetzung kein Verwaltungsakt und demnach auch nicht urkundsbedürftig sein soll.  :o

Zwar ändert sich im vorliegenden Fall nichts am Beamtenverhältnis im engeren statusrechtlichen Sinne, aber der neue Dienstherr verfügt dies m.W.n. durch entsprechende Ernennungsurkunde (§ 15 III BeamtStG). Dies leite ich aus § 3 I BeamtStG ab, da Beamte zu "ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis)" stehen und dies beim neuen Dienstherrn nach meiner Rechtsauffassung nur durch eine (wenn auch fortgesetzte) Neubegründung des Beamtenverhältnisses bei diesem Dienstherrn i.S.d. § 8 I Nr. 1, II BeamtStG geschehen kann.

Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Skedee Wedee

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Du wirst vom Land "übernommen", bekommst neue Einweisung in Planstelle, aber keine neue Urkunde. Die gibt es dann erst zur Ernennung auf Lebenszeit.

Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!

Nein, keine Belehrung, da Du richtig liegst und Feidl falsch. Es findet ein Dienstherrenwechsel statt, also gibt es auch eine neue Urkunde.

Ironiemodus an:
Das wäre ja bei unserem wohlstrukturiertem Beamtentun noch schöner, wenn ein Bundesbeamter beim Land RLP Dienst versieht (ohne Abordnung, im Rahmen einer Versetzung) und dabei keine Urkunde erhalten hat... Woher soll der Beamte denn wissen, für wen er tätig ist und wer ihn alimentiert?  8)
Ironiemodus aus.

Fragmon

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Falsch.
Ein Beamter enthält bei einer Versetzung keine neue Urkunde. Im Rahmen der Versetzungsverfügung und Planstelleneinweisung ergibt sich bereits der neue Dienstherr.

§8 LBG NRW sieht keine Ernennung bei Versetzung vor.

Skedee Wedee

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Falsch.
Ein Beamter enthält bei einer Versetzung keine neue Urkunde. Im Rahmen der Versetzungsverfügung und Planstelleneinweisung ergibt sich bereits der neue Dienstherr.

§8 LBG NRW sieht keine Ernennung bei Versetzung vor.

Du hast recht, ich korrigiere mich. Die Versetzungsverfügung ist alleine ausreichend.



Du wirst vom Land "übernommen", bekommst neue Einweisung in Planstelle, aber keine neue Urkunde. Die gibt es dann erst zur Ernennung auf Lebenszeit.

Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!

Nein, keine Belehrung, da Du richtig liegst und Feidl falsch. Es findet ein Dienstherrenwechsel statt, also gibt es auch eine neue Urkunde.

Ironiemodus an:
Das wäre ja bei unserem wohlstrukturiertem Beamtentun noch schöner, wenn ein Bundesbeamter beim Land RLP Dienst versieht (ohne Abordnung, im Rahmen einer Versetzung) und dabei keine Urkunde erhalten hat... Woher soll der Beamte denn wissen, für wen er tätig ist und wer ihn alimentiert?  8)
Ironiemodus aus.

Stromberg, nun muss Du dich doch belehren lassen, denn Du liegst falsch und Feidl hatte recht.  ;)

Es findet vorliegend keine Ernennung statt, denn § 8 BeamtStG sieht für diese Fälle keine Ernennung vor.

BStromberg

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Stromberg, nun muss Du dich doch belehren lassen, denn Du liegst falsch und Feidl hatte recht.  ;)

Ist doch prima, man lernt halt nie aus.  ;)

Wie so oft im Leben bringt doch erst der gute fachliche Austausch das passende Ergebnis.

Urkundsbedürftig ist der Vorgang dann nicht, ABER - und insofern hatte ich schon recht - bedarf es eines förmlichen Verwaltungsaktes, weil das Beamtengrundverhältnis betroffen ist... und das geht halt nicht bloß mit einer zweizeiligen Planstelleneinweisung; auch wenn diese nicht ganz unbedeutend ist für die Berechnung etwaiger Erprobungszeiten etc. (für den Fall, dass eine Beförderung im Raume steht).
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BStromberg

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Falsch.
Ein Beamter enthält bei einer Versetzung keine neue Urkunde. Im Rahmen der Versetzungsverfügung und Planstelleneinweisung ergibt sich bereits der neue Dienstherr.

§8 LBG NRW sieht keine Ernennung bei Versetzung vor.

Der Sachverhalt spielt doch in RLP bzw. vom Bund zum besagten Land... da hat doch das Landesrecht NRW keine Aktien drin.

Einschlägig wäre demnach doch eher § 29 LBG RLP, der die Versetzung zum Land RLP regelt.

Schöner ausformuliert finde ich zugegebenermaßen aber die Regelung des entsprechenden § 25 im LBG NRW, wo expressis verbis drinsteht, dass die Versetzung "verfügt" wird.
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(Charles Dickens)

Feidl

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Hätte mich auch schwer gewundert, wenn ich im Unrecht wäre :o, weil ich diesen Fall (Versetzung in anderes Land innerhalb der Probezeit) durchgemacht hab und bin davon ausgegangen, dass mein Dienstherr dabei keine solch groben Fehler begangen hat, wie Vergessen eine Urkunde mir zu überreichen.

Skedee Wedee

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Sag´ das nicht zu laut, Feidl. Ich hatte letztes Jahr eine Urkunde in der Hand, wo jemand zum Beamten zur Anstellung ernannt worden ist. Die Älteren unter Euch werden sich daran erinnern, dass dieses Konstrukt 2008 mit Etablierung des BeamtStG abgeschafft worden ist.  ::)

Fragmon

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Falsch.
Ein Beamter enthält bei einer Versetzung keine neue Urkunde. Im Rahmen der Versetzungsverfügung und Planstelleneinweisung ergibt sich bereits der neue Dienstherr.

§8 LBG NRW sieht keine Ernennung bei Versetzung vor.

Der Sachverhalt spielt doch in RLP bzw. vom Bund zum besagten Land... da hat doch das Landesrecht NRW keine Aktien drin.

Einschlägig wäre demnach doch eher § 29 LBG RLP, der die Versetzung zum Land RLP regelt.

Schöner ausformuliert finde ich zugegebenermaßen aber die Regelung des entsprechenden § 25 im LBG NRW, wo expressis verbis drinsteht, dass die Versetzung "verfügt" wird.

Entschuldigung, da habe ich mich wohl im Startpost verlesen :)

nichts_tun

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Sag´ das nicht zu laut, Feidl. Ich hatte letztes Jahr eine Urkunde in der Hand, wo jemand zum Beamten zur Anstellung ernannt worden ist. Die Älteren unter Euch werden sich daran erinnern, dass dieses Konstrukt 2008 mit Etablierung des BeamtStG abgeschafft worden ist.  ::)

Das Beamtenstatusgesetz ist erst zum 01.04.2009 in Kraft getreten. Aber ich weiß, was du meisnt... ;)

Wrigleys

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Vielen Dank für die Antworten, dass keine Neuernennung erforderlich ist beruhigt mich.  :)

bettelmusikant

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Oh, aber Achtung:
„Die dienstherrnübergreifende Versetzung hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt und ein Dienstverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet wird. Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelte (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37/03)“ --> Altersgrenze also vielleicht doch beachtlich?