Naja, üblicherweise bleiben die Mitbestimmungsrechte von PR deutlich hinter denen von BR zurück - und deren Mitbestimmung hat das BAG in mehreren Entscheidungen verneint, z.B. BAG, Beschluß v. 31.01.1984 - 1 ABR 63/81. Ob nun entgegen der Erwartung das hier relevante LPVG ein solches Recht einräumt, wäre dann nach Nennung des Landes im Unterforum allgemeine Diskussion zu klären. Interessant mag noch für den TE sein, daß dem Ende der Tarifbindung des AG für Bestandsbeschäftigte regelmäßig keine Bedeutung zukommt. Die Masse der AN ist nicht tarifgebunden, Arbeitsverträge werden daher in nahezu allen Fällen mit einer dynamischen Bezugnahmeklausel geschlossen, um die Geltung des jeweiligen Tarifwerks zu vereinbaren - üblicherweise auch mit jenen AN, die tarifgebunden sind. Da das BAG seine Rechtsprechung, dynamische Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen tarifgebundener AG grundsätzlich als Gleichstellungsabrede anzusehen, 2005 aufgegeben hat, gilt die dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag fort. Die Dienstvereinbarung hat für den einzelnen AN nur dann Relevanz, wenn sie ihn im Vergleich zum TVÖD in der jeweils aktuellen Fassung besserstellt - und auch ansonsten gelten die Bestimmungen des TVÖD in der jeweils aktuellen Fassung. Eine Ausnahme mag es dann geben, wenn der Arbeitsvertrag vor 2002 geschlossen und seitdem nie mehr geändert worden ist.