Autor Thema: Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Stellenbeschereibungen?  (Read 4060 times)

Fuchs322

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Hallo,
in unserer Sparkasse haben der Vorstand und der Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Eingruppierung geschlossen.
Diese orientiert sich an den Grundsätzen der Entgeltordnung zum TVoD-S. Der AG ist zum 31.12.2009 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und sieht seitdem diesen Rechtsstand als gegeben an. Auf Basis der Stellenbeschreibung erfolgt die Stellenbewertung und dieser liegt wiederum die Eingruppierung zugrunde.
Unsere Stellenbeschreibungen sind allerdings veraltet und wenig aussagefähig, sodass daher auch die Eingruppierungen unter den Erwartungen geblieben sind.
Meine Frage: Hat der Personalrat hier eine Mitbestimmungsmöglichkeit, um die Stellenbeschreibung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit anzupassen sowie eine Neubewertung zu verlangen?
Danke! :)

Spid

  • Gast
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Squix

  • Gast
Stellenbeschreibungen haben erstmal mit dem TVöD-V nichts zu tun. Eine Mitbestimmung diesbezüglich könnte sich aber aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.

Spid

  • Gast
Wo kommt denn auf einmal der TVÖD-V her?

nichts_tun

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Für öffentlich-rechtliche Sparkassen gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz. Daraus dürften sich Mitbestimmungs- / Mitwirkungstatbestände ergeben. Womöglich ist das Thema im Forum "allgemeine Diskussion" besser aufgehoben.

Squix

  • Gast
Wo kommt denn auf einmal der TVÖD-V her?

Huch vollkommen richtig. Vertippt

Spid

  • Gast
Naja, üblicherweise bleiben die Mitbestimmungsrechte von PR deutlich hinter denen von BR zurück - und deren Mitbestimmung hat das BAG in mehreren Entscheidungen verneint, z.B. BAG, Beschluß v. 31.01.1984 - 1 ABR 63/81. Ob nun entgegen der Erwartung das hier relevante LPVG ein solches Recht einräumt, wäre dann nach Nennung des Landes im Unterforum allgemeine Diskussion zu klären. Interessant mag noch für den TE sein, daß dem Ende der Tarifbindung des AG für Bestandsbeschäftigte regelmäßig keine Bedeutung zukommt. Die Masse der AN ist nicht tarifgebunden, Arbeitsverträge werden daher in nahezu allen Fällen mit einer dynamischen Bezugnahmeklausel geschlossen, um die Geltung des jeweiligen Tarifwerks zu vereinbaren - üblicherweise auch mit jenen AN, die tarifgebunden sind. Da das BAG seine Rechtsprechung, dynamische Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen tarifgebundener AG grundsätzlich als Gleichstellungsabrede anzusehen, 2005 aufgegeben hat, gilt die dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag fort. Die Dienstvereinbarung hat für den einzelnen AN nur dann Relevanz, wenn sie ihn im Vergleich zum TVÖD in der jeweils aktuellen Fassung besserstellt - und auch ansonsten gelten die Bestimmungen des TVÖD in der jeweils aktuellen Fassung. Eine Ausnahme mag es dann geben, wenn der Arbeitsvertrag vor 2002 geschlossen und seitdem nie mehr geändert worden ist.

Lars73

  • Gast
Der Hebel liegt nicht in der Stellenbeschreibung sondern ggf. in der Eingruppierung selber.

Zu unterscheiden sind verschiedene Sachverhalte. Für die Strategie kommt es auf den genauen Inhalt des Sachverhaltes sowie die vertragliche Situation des einzelnen Beschäftigten an (zu letzteren siehe Beitrag Spid),

Soweit Eingruppierungen falsch sind hat man darüber ggf. eine Handlungsmöglichkeit.

Soweit Beschäftigte ohne wirksame Übertragung höherwertige Tätigkeiten wahrnehmen ergibt sich kein direkter Anspruch. Ob man den Arbeitgeber zwingen kann gegen einen solchen Verstoß des Arbeitnehmers vorzugehen ist unklar.

Sinnvoll ist zu schauen was es an Schulungen gibt. Daneben Beratung von Gewerkschaften der Personalratsmitglieder. Daneben kommt ggf. das einkaufen von Beratungsleistung auf Kosten des Arbeitgebers in betracht. (Dabei sind dann diverse rechtliche Vorgaben zu beachten.)

Natürlich kann man auch in Rahmen einer Personalversammlung auf die individualrechtlichen Handlungsmöglichkeiten hinweisen.

Allerdings kommt es natürlich auch oft vor, dass Personalrat und Beschäftigte glauben eine höhere Eingruppierung wäre gerechtfertigt obwohl dies objektiv nicht der Fall ist.