Autor Thema: Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Stellenbeschreibungen?  (Read 2236 times)

Fuchs322

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Mein Thema aus dem Forum TVöD Kommunen möchte ich hier noch einmal aufgreifen.
Zunächst danke an alle Antwortenden.
Maßgeblich ist das Sächs. Personalvertretungsgesetz.
Bei Haufe habe ich dazu folgendes gefunden:
"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei darin, ob, für welche Stellen und in welchem Umfang er Stellenbeschreibungen erstellt. Anders kann es sein, wenn die Stellenbeschreibung der Entgeltfindung dient. In diesem Fall besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG."
Im SächsPersVG könnte grundsätzlich § 81/2 Punkt 4 in Frage kommen. Nur steht dem entgegen, dass ein Tarifvertrag vorliegt und trotzdem eine Dienstvereinbarung geschlossen wurde. Damit dürfte das dann nicht mehr passen, oder?
Das Niveau der Dienstvereinbarung liegt unterhalb der tariflichen Regelungen. Allerdings ist es bei uns so, dass Eingruppierungsfeststellungsklagen fast gar nicht vorkommen und wenn es einer macht, dieser schon sehr standhaft bleiben muss (Umsetzungen, Kapazitätskürzungen etc.). Von daher hätte die Variante über eine verbesserte Dienstvereinbarung durchaus ihren Charme.
Danke!

Wastelandwarrior

  • Gast
Stellenbeschreibungen sind Ausdruck des arbeitgeberseitigen Organisations- und Direktionsrechts. Eingeschränkt durch Gesetze und Tarifverträge und ggf. den Arbeitsvertrag. Personalräte haben dazu nichts beizutragen. Eine Stellenbeschreibung ist ja auch nicht falsch oder richtig, sondern IST. Die Realität muss sich ihr anpassen, weil der AG so seinen Willen ausdrückt.

Lars73

  • Gast
§ 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG ist die Basis für die Dienstvereinbarung und die korrekte Anwendung der Dienstvereinbarung ist auch in euren Zugriff. Nur darüber kommt man nicht an die von der Realität abweichenden Stellenbeschreibungen heran.
Da wo ihr Anknüfungspunkte habt (Eingruppierung bei Einstellung oder geänderten Aufgaben) könnt ihr einiges machen. Man muss die verschiedenen Instrumente des Eingruppierungsrecht nutzen. Wenn die Beschäftigten kein Interesse haben und man eine Dienstvereinbarung unterhalb des TVöD schliest, wird man vermutlich nicht gegen den Arbeitgeber ankommen.

Das vorliegen eines Tarifvertrags spielt keine Rolle wenn keine Tarifbindung vorliegt. Bei den vertraglichen Bezugsnahmen ist es dann noch eine andere Geschichte. Soweit günstiger geht dies halt der Dienstvereinbarung vor.