Mein Thema aus dem Forum TVöD Kommunen möchte ich hier noch einmal aufgreifen.
Zunächst danke an alle Antwortenden.
Maßgeblich ist das Sächs. Personalvertretungsgesetz.
Bei Haufe habe ich dazu folgendes gefunden:
"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei darin, ob, für welche Stellen und in welchem Umfang er Stellenbeschreibungen erstellt. Anders kann es sein, wenn die Stellenbeschreibung der Entgeltfindung dient. In diesem Fall besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG."
Im SächsPersVG könnte grundsätzlich § 81/2 Punkt 4 in Frage kommen. Nur steht dem entgegen, dass ein Tarifvertrag vorliegt und trotzdem eine Dienstvereinbarung geschlossen wurde. Damit dürfte das dann nicht mehr passen, oder?
Das Niveau der Dienstvereinbarung liegt unterhalb der tariflichen Regelungen. Allerdings ist es bei uns so, dass Eingruppierungsfeststellungsklagen fast gar nicht vorkommen und wenn es einer macht, dieser schon sehr standhaft bleiben muss (Umsetzungen, Kapazitätskürzungen etc.). Von daher hätte die Variante über eine verbesserte Dienstvereinbarung durchaus ihren Charme.
Danke!