Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung/Zulage
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 19.11.2019 09:11 ---Nein, es liegt am Unvermögen Deines AG. So Du der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegst, ist die Zulage zur E9b zu zahlen. Unterliegst Du nicht der Ausbilungs- und Prüfungspflicht, bist Du entweder in E9b oder sofern im Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist und Du diese nicht erfüllst, in E9a eingruppiert.
--- End quote ---
Angenommen, die auszuübenden Tätigkeiten wären in EG 9b, Fallgruppe 1 korrekt eingruppiert und die TE die entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung nicht vorweisen kann, wäre sie korrekterweise in EG 9a eingruppiert, oder irr ich mich in diesem Punkt?
Spid:
Das schrieb ich doch. Du übersiehst mutmaßlich, daß für Fg. 1 die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht gilt.
nichts_tun:
Ich habe mich diesbezüglich ungenau ausgedrückt: im hiesigen Bundesland gilt die Prüfungs- und Ausbildungspflicht nicht (ehemals Bereich BAT-O), allerdings werde ich hier des Öfteren damit konfrontiert, dass gleichgültig welche Fallgruppe der EG 9b einschlägig ist, ein entsprechender Abschluss verlangt wird und ohne diesen diese Tätigkeiten nicht "auszuüben" seien.
Spid:
Das kann der AG bei Einstellung/Umsetzung ja auch gerne als Voraussetzung verlangen, auf die Eingruppierung hat das jedoch keine Wirkung, sobald die Tätigkeit übertragen worden ist. Im Sachverhalt kann es nur drei Möglichkeiten geben:
1. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, der TE erfüllt sie nicht, es besteht Anspruch auf eine Zulage zur E9b.
2. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nicht, der TE ist in E9b eingruppiert
3. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nicht, der TE erfüllt eine Voraussetzung in der Person nicht und ist in E9a eingruppiert.
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