Autor Thema: Verkürzung der Probezeit  (Read 5679 times)

TomBW

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Verkürzung der Probezeit
« am: 19.11.2019 19:06 »
Guten Abend zusammen,

seit dem 01.10.2019 befinde ich mich auf einer neuen Stelle. Die Probezeit beträgt laut Arbeitsvertrag 6 Monate.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD sagt ja auch aus, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Mit meinem Sachgebietsleiter habe ich mich heute über dieses Thema unterhalten. Er würde es eingehen und gerne meine Probezeit verkürzen (ab Januar) bzw. hätte damit kein Problem, da er mich als passend für diese Stelle sieht und von mir überzeugt ist. Er meinte jedoch, dass dies der Personalchef nicht mitmachen wird.

Auf der einen Seite ist es bei Zufriedenheit von beiden Seiten aus ja grundsätzlich egal, ob ich mich nun drei Monate mehr oder weniger in der Probezeit befinde jedoch ist es so, dass ich in absehbarer Zeit (und eben am besten noch vor April 2020) eine Finanzierung eingehen muss (aus gesundheitlichen Gründen benötige ich z.B. ein Hörgerät, welches im Februar zur Zahlung fällig ist) und nebenbei noch andere Dinge von mir bezahlt werden müssen. Weiterhin habe ich es im Jahre 2019 aufgrund von zwei Arbeitgeberwechsel aus persönlichen/privaten nicht aus der Probezeit geschafft und wäre daher froh nun endlich "unter Dach und Fach zu sein".

Ist es denn überhaupt möglich die Probezeit nachträglich zu verkürzen (natürlich schriftlich)? Und wie könnte dies vor dem Personalchef begründet werden, habt ihr hier Ideen? Wirkliche Nachteile für den Arbeitgeber sind mir nicht ersichtlich. Die verkürzte Kündigungsfrist gem. § 34 TVöD in den ersten sechs Monaten ist auch nicht an die Probezeit gebunden sondern rein an die Beschäftigungszeit, d.h. dass ich bis März auch weiterhin innerhalb von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Hier spielt vielleicht jedoch die Angabe von Gründen eine Rolle?

Schon mal danke für eure Antworten!

Gruß
Tom

Spid

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Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #1 am: 19.11.2019 19:29 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Amiga

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Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #2 am: 19.11.2019 19:36 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Hallo Spid.

Bedeutungslos, weil ...?
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

TomBW

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Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #3 am: 19.11.2019 19:37 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Leider ist Banken die Probezeit trotz unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht völlig bedeutungslos.

Spid

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Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #4 am: 19.11.2019 19:42 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Hallo Spid.

Bedeutungslos, weil ...?

Sie hat keine Wirkung. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach der Beschäftigungszeit, die Wartezeit nach KSchG ist davon unabhängig.

Mask

  • Gast
Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #5 am: 19.11.2019 19:43 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Hallo Spid.

Bedeutungslos, weil ...?

Der Kündigungsschutz des KSchG davon unabhängig erst nach sechs Monaten greift

Spid

  • Gast
Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #6 am: 19.11.2019 19:44 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Leider ist Banken die Probezeit trotz unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht völlig bedeutungslos.

Dann sind Banken dumm. Die Sicherheit des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch die Probezeit, sondern durch die absolvierte Wartezeit des KSchG bestimmt.

WasDennNun

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Antw:Verkürzung der Probezeit
« Antwort #7 am: 19.11.2019 20:07 »
Die Probezeit ist für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis völlig bedeutungslos.

Leider ist Banken die Probezeit trotz unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht völlig bedeutungslos.

Dann sind Banken dumm. Die Sicherheit des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch die Probezeit, sondern durch die absolvierte Wartezeit des KSchG bestimmt.
Ja sind sie, weil sie manchmal seltsame Formalismen anwenden.
Denn die Sicherheit der Einkünfte richtet sich auch nicht nach der absolvierten Wartezeit des KSchG.