Autor Thema: Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11  (Read 2720 times)

Heinzi

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Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11
« am: 21.11.2019 21:55 »
Hallo,

wir haben hier gerade die Debatte über Zulagen in Höhe von ca 300 Euro, die hier grundsätzlich nach § 16(5) gewährt werden würden.

Dazu habe ich drei Fragen:

Wenn ich https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3720100122091233157 richtig deute, sind die Leute, die derzeit in Stufe 5 sind, ziemlich gekniffen. In Stufen unter 5 wäre das aufgrund der maximal 2 Stufen oder eines Teils davon kein Problem, in Stufe 6 aufgrund 20% der Stufe 2 ebenfalls nicht. Lediglich in Stufe 5 wären das für EG 10 maximal 135,74 Euro und für EG 11 145,91 Euro als Differenzbetrag zu Stufe 6. Interpretiere ich das richtig? Falls ja, gibt es einen Weg, das trotzdem zu gewähren?

Wenn diese Zulagen unbefristet gewährt werden, müssten sie auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe weitergezahlt werden, sofern die Dienststelle die Gleiche bleibt? Oder kann die Dienststelle das irgendwie gegeneinander aufrechnen?

Kann eine solche Zulage, wenn unbefristet gewährt, trotzdem widerrufen werden?

Spid

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Antw:Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11
« Antwort #1 am: 21.11.2019 22:09 »
Bei TB gibt es keinen gD.

Die Durchführungshinweise sind tariflich unbeachtlich. Sie sind eine Selbstbeschränkung des AG. Tariflich besteht die Möglichkeit, für Stufe 5 die Zulage zur Stufe 6 + 20% zu gewähren, §16 Abs. 5 Satz 2 hebt auf das Entgelt der Endstufe ab, nicht auf die Endstufe. Der AG könnte also, er will aber nicht.

Der AG kann die Zulage so gestalten, daß sie durch alle möglichen Tatbestände abgeschmolzen wird oder entfällt. Sie ist ohnehin jederzeit widerrufbar.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11
« Antwort #2 am: 22.11.2019 06:51 »
Tariflich besteht die Möglichkeit, für Stufe 5 die Zulage zur Stufe 6 + 20% zu gewähren, §16 Abs. 5 Satz 2 hebt auf das Entgelt der Endstufe ab, nicht auf die Endstufe. Der AG könnte also, er will aber nicht.
Interessant!
Zitat
(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Ich dachte bisher das würde tatsächlich bedeuten, dass man diese Stufe innehaben muss, um diese Zulage zu erhalten.
D.h. ist dann die Argumentation für einen Beschäftigten der Stufe 5  (4) wie folgt:
Er bekommt eine Zulage der (beiden) nächsthöheren Stufe, hat damit das Entgelt der Stufe 6 und kann somit auch die Zulage von 20% tarifkonform erhalten?

Spid

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Antw:Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11
« Antwort #3 am: 22.11.2019 07:57 »
Ja, tariflich ist das unproblematisch.

Heinzi

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Antw:Zulage nach §16 (5) gD NRW EG 10 und 11
« Antwort #4 am: 25.11.2019 19:18 »
Danke für die schnelle Rückmeldung!

Dann haben wir ja jetzt erstmal ein paar interessante Diskussionsgrundlagen hier vor Ort  ;)