Dann erläuter mir mal in 2-3 Sätzen wie ich in C programmiere.
Das ist wohl kaum vergleichbar. Ich kann aber einem durchschnittlich intelligenten Menschen in 2-3 Sätzen oder von mir aus in 2-3 Minuten erklären, wie sich eine IPv4 Adresse von einer IPv6 Adresse unterscheidet. Danach könnte ich ihm 10 verschiedene IP Adressen vorlegen und er wäre in der Lage diese eindeutig dem IPv4 Protokoll oder dem IPv6 Protokoll zuzuordnen. Ich müsste ihm dazu nicht die beiden Protokolle oder gar die komplette Netzwerktechnik im kleinsten Detail erklären.
Genauso müsste es doch möglich sein z.B. die Unterschiede zwischen "zusätzliche Fachkenntnisse" und "umfassende Fachkenntnisse" erklären zu können. Wenn Du es nicht kannst, vielleicht findet sich in diesem Forum ja jemand anderes der es kann.
Feststellen, ob der AG über die Eingruppierung irrt, kann ein Gericht - genau dafür gibt es das Instrument der Eingruppierungsfeststellungsklage. Der AN kann sich dazu - ebenso wie der AG dies tut - eine Rechtsmeinung bilden. Entweder er besitzt die Fähigkeit, dies selbst zu tun, oder er muß dazu einen spezialisierten Dienstleister in Anspruch nehmen.
Sowohl AG als auch AN werden aber ihre Rechtsmeinung auf irgendwelche Fakten stützen, um diese vor Gericht darlegen zu können und ihre Rechtsmeinung damit zu begründen.
Wenn dies beide Parteien machen können, können Sie erst mal außergerichtlich versuchen sich auf eine gemeinsame, hoffentlich richtige, Entgeltgruppe zu einigen. Wie ich in meinem ersten Post bereits schrieb, kann es nicht im Sinne des Erfinders des Tarifvertrags sein, dies immer vom Gericht beurteilen zu lassen.
Es gibt keine Liste. Wozu auch?
Weil es so im TV steht und Du es immer wieder wiederholst!?
Zitat: "TB sind
entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden
Tätigkeit eingruppiert"
Es gibt also eine Abhängigkeit zwischen der Tätigkeit und der Eingruppierung. Also muss man von der Tätigkeit auf die Eingruppierung schließen können. Die Tätigkeit ergibt die Eingruppierung. Tätigkeit --> Eingruppierung.
Das ganze habe ich vorher schon mal versucht ausführlicher zu erklären. Wenn Du diese triviale Kausalität nicht erkennst oder erkennen magst, kann ich Dir leider nicht weiter helfen. Vielleicht kann jemand anderes es so erklären, dass auch Du sie erkennst.
a) dürfte einer E5 entsprechen,
b) je nach konkreter Ausgestaltung E3 oder E4.
Spätestens hier muss ich zu der Schlussfolgerung kommen, dass Du keinerlei Ahnung von der Eingruppierung zu haben scheinst. Und das obwohl Du hier und im alten Forum so viele Posts verfasst hast.
Warum ich dies so sehe, werde ich hier auch begründen, dabei beziehe ich mich mal nur auf mein Beispiel a).
1. Stellenausschreibungen mit vergleichbaren Anforderungen liegen in der Regel irgendwo zwischen E8 und E11. Und ich glaube nicht dass alle AG freiwillig deutlich mehr bieten, als die Tarifparteien im Tarifvertrag ausgehandelt haben. Sonst hätte sich Verdi deutlich über den Tisch ziehen lassen, da ja selbst die AG zu wissen scheinen, dass man jemand mit solchen Fähigkeiten nicht für eine E5 bekommt. Wenn sich ein Bewerber auf so ein Anforderungsprofil bewirbt und seinen Gehaltswunsch mit E5 angibt, wird er direkt aussortiert, da hier etwas nicht stimmen kann.
2. Pförtner oder Mitarbeiter in der Poststelle sind mal mind. 4-5 Entgeltgruppen niedriger eingruppiert, als Mitarbeiter die ein solches Anforderungsprofil erfüllen. In welcher Entgeltgruppe müssten diese also landen? Müssten sie für Ihre Arbeit sogar noch bezahlen, statt ein Entgelt zu bekommen?
3. So eine Aufgabe übergibt man nicht einem frisch ausgelernten Bürokaufmann, den man zum Ausbildungsende einfach in die IT setzt. Da nimmt man jemanden mit abgeschlossener Berufsausbildung im IT-Bereich und mit einiger Berufserfahrung. Schau Dir mal den Abschnitt "14.2 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik". Dann wirst Du sehen, dass man mit einer einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Tätigkeiten gar nicht unter E6 bezahlt werden kann. Für den IT-Bereich gibt es keine niedrigere Entgeltgruppe als die E6! Das hätte ich jetzt echt erwartet, dass jemand mit so viel Posts dies weiß.
Und wenn ich mir die Beschreibung zur E7 anschaue "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.", komme ich nicht umhin zu schlussfolgern, dass so eine Aufgabe mal mind. E7 ist. Es wird sich ja wohl kaum jemand bei der Tätigkeitsbeschreibung neben dran setzen und sagen "Jetzt klick hier, jetzt mach dieses". Der TB wird diese Tätigkeiten schon selbstständig auszuführen haben.
Darüber hinaus wird es schwieriger und genau deshalb frage ich und haben schon einige andere gefragt wie man hier die "unbestimmten Rechtsbegriffe" weiter definieren/konkretisieren kann. Dies ist laut Deiner Aussage bereits durch die jahrzehntelange Rechtssprechung erfolgt. Du kannst diese Konkretisierung durch die Rechtssprechung hier jedoch anscheinend selbst nicht wiedergeben. Sonst hättest Du es längst gemacht. Es liegt nicht an meiner oder unserer Dummheit, sondern daran, dass Du es einfach noch nie gemacht hast.
Wenn Du weder Tätigkeiten einer Entgeltgruppe zuordnen kannst, noch die unbestimmten Rechtsbegriffe weiter konkretisieren kannst, dann gestehe Dir das doch ein und antworte nicht sinnfrei auf fast jeden Post. Vielleicht findet sich dann jemand anderes, der in der Lage ist dies zu tun.