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Elternzeitvertretung für Beamte

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Stempelritter:
Was macht ein Dienstherr, wenn ein Beamter, der Aufgaben wahrnimmt, die ausnahmslos Beamten vorbehalten sind, Elternzeit nimmt und die Aufgaben sich nicht Arbeitskollegen übertragen lassen? Wäre es verwaltungstechnisch möglich, dass in diesem Fall eine Beamtenstelle ausgeschrieben und ein Bewerber hierauf als Beamter auf Probe ernannt wird, unter der Absicht und ohne ihn darüber aufzuklären, ihm die Aufgaben des Beamten in Elternzeit zu übertragen und ihn innerhalb der Probezeit unter gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Gründen wieder zu entlassen, sobald die Elternzeit des anderen Beamten endet?

clarion:
Ich war als TB schon Elternzeitvertretung einer Beamtin mit einer hoheitlichen Aufgabe. Ich musste Führungszeugnis etc. vorliegen. Ich hatte zuvor aber das entsprechend Referendariat gemacht. Inzwischen nehme ich dieselbe Aufgabe an einer anderen Geschäftsstelle wahr und bin mit der Umsetzung auch verbeamtet worden.

Den von Dir skizzierten Weg kann ich mir gar nicht vorstellen. Selbst wenn es legalerweise gehen würde, wäre es moralisch bedenklich.

Lars73:
Das sind keine Gründe die eine Entlassung eines Beamtens auf Probe erlauben würden. Aber eventuell kann an den Beamten der dieses Konstrukt umsetzen will dann Entlassen.

Wenn es wirklich ein Beamter sein muss (und es keine Möglichkeiten gibt dies zu umgehen) dann muss man schauen wie man die Aufgaben umverteilt. Wenn das nicht hilft muss man halt eine weitere Planstelle besorgen (die auch für die Beamtung auf Probe m.E. nötig wäre). Danach muss man ggf. eine andere Verwendung suchen. Wobei sich ggf. halt Lösungen irgendwo im Geschäftsbereich finden lassen müssten.

Stempelritter:

--- Zitat von: clarion am 23.11.2019 12:42 ---Den von Dir skizzierten Weg kann ich mir gar nicht vorstellen. Selbst wenn es legalerweise gehen würde, wäre es moralisch bedenklich.

--- End quote ---
Welche Rechtsmittel gibt es gegen etwas, das zwar legal, aber moralisch bedenklich ist? Und welche Erfolgsaussichten haben diese? Und wer trägt die Beweislast?


--- Zitat von: Lars73 am 23.11.2019 14:29 ---Das sind keine Gründe die eine Entlassung eines Beamtens auf Probe erlauben würden.
--- End quote ---
Natürlich nicht. Deshalb würden in dem düster gezeichneten Konstrukt andere Gründe vorgeschoben, eventuell solche, die nach gängiger Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte "gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar" sind. Es kann schon sehr befremdlich sein, zu lesen, was Verwaltungsgerichte für eingeschränkt überprüfbar halten und dann einfach die Klagen abweisen...


--- Zitat von: Lars73 am 23.11.2019 14:29 ---Aber eventuell kann an den Beamten der dieses Konstrukt umsetzen will dann Entlassen.
--- End quote ---
Eventuell. Noch besser wären vielleicht Mechanismen, die solche Machenschaften unmöglich machen.


--- Zitat von: Lars73 am 23.11.2019 14:29 ---Wenn das nicht hilft muss man halt eine weitere Planstelle besorgen (die auch für die Beamtung auf Probe m.E. nötig wäre
--- End quote ---
Ist das so? Gibt es noch ähnliche Voraussetzungen, die eine missbräuchliche Einstellung eines Beamten verhindern?

Lars73:
Es gibt nur einige spezielle Bereiche wo keine Tarifbeschäftigten möglich sind. Im Regelfall wird man zeitlich befristeten Bedarf über Tarifbeschäftigte abdecken.

Um eine solche verbeamtung auf Probe mit dem Ziel abzuschließen aus dem Beamtenverhältnis aus Probe zu erlassen, braucht es eine Mitwisser. Wenn diese sich einig sind kann es passieren, dass es nicht gelingen würde sich als Betroffener dagegen zu weren. Aber meist wird sich jemand finden der sich solchen Dingen entgegenstellt. Auch es es nicht ganz einfach die dazu nötige Aktenlage zu fälschen.

"Ist das so?"
Ja, für eine Verbeamtung (auch auf Probe) braucht man eine Planstelle.

"Gibt es noch ähnliche Voraussetzungen, die eine missbräuchliche Einstellung eines Beamten verhindern?"
Wozu?
Wenn es Dir darum geht wie man sich als Betroffener dagegen vorgehen kann. Da sollte man rechtlichen Rat einen auf Beamtenrecht spezialisierten Anwaltes suchen. Den Personalrat ins Boot holen.

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