Autor Thema: Beispiele /Merkmale Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung  (Read 4390 times)

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Hallo. Bin gerade über diese Formulierung in den EGs 13 - 15 gestolpert und habe noch keine genaue Erläuterung gefunden.

Woran bemisst sich die Schwierigkeit der Aufgabe und Größe der Verantwortung? Für konkrete Beispiele wäre ich dankbar.

Dass die Größe der Verantwortung in Relation zur Größe des Betriebs / Einwohnergröße steht, könnte ich mir noch herleiten.

Spid

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An der Bezugsfallgruppe, z.B. E13 Fg. 1.

Spid

  • Gast
Hier geht es nicht um Heraushebungsmerkmale..

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An der Bezugsfallgruppe, z.B. E13 Fg. 1.

Dass es sich um eine Bezugsfallgruppe handelt, ist mir klar. Wie nun würde jemand, nehmen wir mal den Leiter Fachbereich Bauen (E13),  in E14 landen? Was muss konkret an Schwierigkeit der Aufgabe und Größe der Verantwortung gegeben sein, damit dieser höhergruppiert wird?

Ich habe Stellenausschreibungen in E13 und E14 gesehen, die sich inhaltlich recht ähnlich waren. Es ging jeweils um Kommunen um 15.000 Einwohner.

Tagelöhner

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In der Praxis werden die Eingruppierungsregeln der Tarifverträge meist sowieso nur lapidar gehandhabt.

Wenn Kommune A eine E13-Stelle im Stellenplan zur Verfügung hat, wird mit E13 ausgeschrieben. Wenn Kommune B aus welchen Gründen auch immer eine E14-Stelle hat, mit E14 usw.

Ich habe auch schon Stellenausschreibungen gesehen, in denen zuerst eine EG tiefer ausgeschrieben wird, und eine spätere Höhergruppierung nach erfolgreicher Einarbeitung und Aufgabenwahrnehmung in Aussicht gestellt wird.

Haushaltsrecht > Tarifrecht, zumindest ist das meine im ÖD gesammelte Erfahrung. Und wenn es wirklich mal gefährlich für den AG wird, weil ein renitenter Mitarbeiter das System verstanden hat und die Vorgehensweise hinterfragt, wird eine eventuelle Stellenbeschreibung halt nachträglich passend zum Nachteil des Mitarbeiters verändert oder erst erstellt.

Buschi

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Jetzt bin ich verwirrt - geht es nun darum wie eine Tätigkeit zur EG 13 FG 2 führt (Also Beispiele nach dieser Fg. 2 interessant sind) oder geht es darum welche Tätigkeit zur EG 14 führt ?

Spid

  • Gast
Mein Hinweis hinsichtlich der Heraushebungsmerkmale galt einem Nutzer, der seinen Beitrag anschließend gelöscht hat - eine Unsitte.

Die Schwierigkeit und Verantwortung bemißt sich eben nach der Bezugsfallgruppe. Die Konstruktion besitzt nur einen konkreten Anwendungsfall: der AG möchte eine Tätigkeit nach E13/14/15 bezahlen und den tariflichen Bereich zumindest scheinbar nicht verlassen. Eine auszuübende Tätigkeit, deren Schwierigkeit ebenso zu bewerten wäre, wie eine Tätigkeit nach E13 Fg.1, hätte grundsätzlich auch einen akademischen Zuschnitt. Die Ausnahmen wären an einer Hand abzuzählen. Das Maß der Verantwortung wäre hingegen vergleichsweise leicht dargelegt. Ähnlich wie beim „sonstigen Beschäftigten“ ist die Hürde insgesamt jedoch so hoch, daß die entsprechende Eingruppierung regelmäßig nicht vorliegt und sich somit auch nicht durchsetzen ließe.

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In der Praxis werden die Eingruppierungsregeln der Tarifverträge meist sowieso nur lapidar gehandhabt.


Ja, das kenne ich so auch. Solange nicht die Innenrevision oder GPA moniert, passiert einfach nichts. Wenn ich Spid nun aber richtig verstanden habe, kommt die Fallgruppe 2 bei E13 - 15 in der Praxis höchst selten bis gar nicht zum Zug.


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Jetzt bin ich verwirrt - geht es nun darum wie eine Tätigkeit zur EG 13 FG 2 führt (Also Beispiele nach dieser Fg. 2 interessant sind) oder geht es darum welche Tätigkeit zur EG 14 führt ?

Eigentlich sogar beides.  ;)

Spid

  • Gast
In der Praxis werden die Eingruppierungsregeln der Tarifverträge meist sowieso nur lapidar gehandhabt.


Ja, das kenne ich so auch. Solange nicht die Innenrevision oder GPA moniert, passiert einfach nichts. Wenn ich Spid nun aber richtig verstanden habe, kommt die Fallgruppe 2 bei E13 - 15 in der Praxis höchst selten bis gar nicht zum Zug.

In der Eingruppierung: nein!
In der (zumindest vorgeblichen) Rechtsmeinung des AG jedoch sehr wohl.

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In der Praxis werden die Eingruppierungsregeln der Tarifverträge meist sowieso nur lapidar gehandhabt.


Ja, das kenne ich so auch. Solange nicht die Innenrevision oder GPA moniert, passiert einfach nichts. Wenn ich Spid nun aber richtig verstanden habe, kommt die Fallgruppe 2 bei E13 - 15 in der Praxis höchst selten bis gar nicht zum Zug.

In der Eingruppierung: nein!
In der (zumindest vorgeblichen) Rechtsmeinung des AG jedoch sehr wohl.

Nun, die Tarifparteien werden sicherlich gute Gründe für die Einführung einer solchen Fallgruppe gehabt haben. Im TV-L kenne ich eine solche FG nicht. Es müssten sich also Beispiele finden lassen.

Spid

  • Gast
Nun, man dachte 1961 wohl zurecht, daß es auf kommunaler Ebene gerade in kleineren Kommunen kaum Tätigkeiten mit wissenschaftlichen Zuschnitt geben würde - und wollte eine andere Möglichkeit schaffen. Beim Wollen ist es dann halt geblieben.

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Beim Wollen ist es dann halt geblieben.

Weil die Bezugsfallgruppe 1 einen solchen Zuschnitt erfordert?

Spid

  • Gast
Nein, weil man mal wieder eine Formulierung wählte, die die beabsichtigte Wirkung verfehlte - weshalb es in knapp 60 Jahren niemandem gelungen ist, eine entsprechende Eingruppierung in Fg. 2 der E13/E14/E15 Teil A Abschnitt I bzw. BAT-Äquivalent zu erstreiten.

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Haufe tut die FG recht lapidar ab:
Zitat
Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der bisherigen Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1d, sie erfordert nicht das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung und ist speziell für die höheren Leitungsebenen in kommunalen Einrichtungen und Betrieben ausgebracht.

Klingt zunächst nicht exotisch.